Ein unabhängiger Kandidat aus Bayern hatte laut Ergebnis der Bundestagswahl 2017 null Stimmen. Eine Frau aber war sich sicher, ihn gewählt zu haben. Die beiden strengten eine Wahlprüfungsbeschwerde an, sind aber nun gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Beschwerde einer Wählerin und eines Kandidaten wegen einer möglicherweise nicht mitgezählten Stimme bei der Bundestagswahl 2017 zurückgewiesen (Beschl. v. 09.02.2022, Az. 2 BvC 17/18).
Die Frau, Beschwerdeführerin zu 1., gibt an, bei der Wahl am 24. September 2017 im bayerischen Wahlkreis Amberg den unabhängigen Kandidaten, der Beschwerdeführer zu 2. ist, gewählt zu haben. Nur: Das Ergebnis für ihren Stimmbezirk weist für den Mann null Stimmen aus. Den Wahleinspruch der beiden hatte der Deutsche Bundestag bereits abgelehnt. Dagegen wandten sie sich im nächsten Schritt mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an das BVerfG.
Dies entschied nun jedoch: Die Abweisung des Einspruchs durch den Bundestag sei weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass die Stimme die Sitzverteilung im Bundestag nicht beeinflusst hätte. Es stehe auch nicht der Vorwurf der Wahlfälschung im Raum. "Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat" stelle die Nichtberücksichtigung einer Stimme zwar grundsätzlich "einen schwerwiegenden Wahlfehler" dar. In dem Fall habe der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags aber auf eine Nachzählung im Stimmbezirk verzichten dürfen, teilten das BverfG am Mittwoch mit.
Mit seiner Entscheidung segnete der Zweite Senat des höchsten Gerichts auch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 ab. Danach muss der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags nur noch dann Ermittlungen führen, wenn Auswirkungen auf die Sitzverteilung denkbar sind. Diese Arbeitserleichterung für den Ausschuss des Bundestages war umstritten. Die Richterinnen und Richter des BVerfG halten die Neuregelung von 2012 damit für zulässig.
Bei einem Verdacht auf Wahlfälschung oder "vergleichbar schwerwiegenden Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts" könne der Ausschuss aber zu Ermittlungen verpflichtet sein - auch wenn sich an der Zusammensetzung des Bundestags so oder so nichts ändern würde, betonte das BVerfG.
cp/dpa/LTO-Redaktion
BVerfG zu womöglich ungezählter Bundestagswahlstimme: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47477 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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