Die Unternehmerin Andrea Tandler und ihr Lebensgefährte sitzen seit einem halben Jahr in Untersuchungshaft. Vor den Fachgerichten suchten sie erfolglos Rechtsschutz, nun nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Untersuchungshaft der Unternehmerin Andrea Tandler bzw. ihres Lebensgefährten im Zusammenhang mit den sogenannten Maskendeals nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden entsprechen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, so das BverfG (Beschl. v. 26.05.2023 und 08.06.2023, 2 BvR 605/23, 2 BvR 642/23).
Tandler und Darius N., ihr Lebensgefährte und Geschäftspartner, sitzen seit Januar 2023 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht München hatte Haftbefehle gegen die beiden erlassen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Schutzmasken begangen zu haben. Laut Anklage geht es um einen Betrag von rund 23,5 Millionen Euro.
Ausgangspunkt des Falls waren Provisionszahlungen, die Tandler, N. und ein dritter Beschuldigter zu Beginn der Corona-Pandemie erhalten haben sollen. Die Unternehmerin hatte Verträge über persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Masken, zwischen einer Schweizer Firma und verschiedenen Stellen und Behörden des Bundes und der Länder vermittelt.
Schon vor den Fachgerichten suchten Tandler und N. Rechtsschutz gegen die Untersuchungshaft, doch sie blieben erfolglos.
Verfassungsbeschwerde unzulässig und nicht ausreichend begründet
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wandten sie sich gegen die Haftbefehle und die fachgerichtlichen Entscheidungen im Haftbeschwerdeverfahren. Sie sehen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Zu einer Entscheidung des BVerfG kam es jedoch erst gar nicht. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, stellte das höchste Gericht fest. Sie erfüllten nicht die formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). So hätten Tandler und ihr Lebensgefährte nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmen. Das BVerfG könne die Verfassungsbeschwerden nicht ohne Ermittlungen prüfen. Auch inhaltlich zeigten sie einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, monierte das Gericht.
Nun muss das Landgericht München I über die Eröffnung eines Hauptverfahrens entscheiden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, drohen Tandler und den zwei weiteren Beschuldigten langjährige Haftstrafen.
cp/dpa/LTO-Redaktion
Untersuchungshaft in bayerischer Maskenaffäre: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52056 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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