Axel Springer hat unermüdlich gekämpft, doch auch vom BVerfG kam keine Hilfe. Eine Verfassungsbeschwerde des Konzerns, der seit Jahren gegen sogenannte Adblocker vorgeht, nahm Karlsruhe nicht zur Entscheidung an.
Seit Jahren kämpft das Medienunternehmen Axel Springer, zu dem u. a. die Bild-Zeitung gehört, gegen die sogenannten Adblocker. Nun hat der Kampf offenbar ein Ende: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde des Konzerns gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus April 2018 nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht auf Anfrage von LTO bestätigte. Der Beschluss erging ohne Begründung (Beschl. v. 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19).
Neben dem Springer-Konzern haben sich auch andere Medienunternehmen justiziell an den Adblockern abgearbeitet, darunter etwa das Handelsblatt, Zeit Online, RTL oder ProSiebenSat.1. Sie waren allesamt in den unteren Instanzen unterlegen, Springer aber zog bis vor den BGH. Auch der konnte in dem Adblocker-Geschäft jedoch nicht die vorgebrachte Wettbewerbsbehinderung erkennen und winkte das Geschäftsmodell durch.
Springer hatte unmittelbar nach dem Urteil bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Der Konzern ist der Ansicht, dass der BGH nicht ausreichend gewürdigt habe, dass auch die Anzeige von Werbung unter den Schutz der Pressefreiheit falle.
Professioneller Online-Journalismus durch Adblocker gefährdet?
Die umstrittenen Werbeblocker können Internetnutzer auf ihrem PC installieren, um beim Lesen von Online-Angeboten keine Werbefenster oder ähnliches sehen zu müssen. Die Programme verhindern, dass solche Werbeinhalte auf Websites angezeigt werden.
Die Software beeinflusst den Zugriff des Browsers, wodurch nur noch Dateien des redaktionellen Angebots vom Content-Server abgerufen werden, die Werbung der Ad-Server hingegen ausgeblendet wird. Das Kölner Unternehmen Eyeo, gegen dessen Software Adblock Plus Springer durch alle Instanzen zog, bietet Unternehmen allerdings an, gegen Bezahlung in eine "Whitelist" aufgenommen zu werden. Wer darauf steht, dessen Inhalte werden dem Nutzer weiterhin angezeigt, sofern sie die von Adblock Plus gestellten Kriterien an "akzeptable Werbung" einhalten und der Nutzer dies nicht wiederum durch eigene Konfiguration der Software wieder verhindert. Der BGH hat aber auch dieses sog. Whitelisting als zulässig angesehen.
Für Medienkonzerne wie Axel Springer wiederum stellt das eine Bedrohung ihres Geschäftsmodells dar, denn sie finanzieren sich zu einem guten Teil durch Werbekunden. Das Verlagshaus behauptet, durch Adblocker entstünden deutschen Verlagen jährlich Schäden in Millionenhöhe, was den professionellen Journalismus im Internet gefährde.
Springer setzt nun auf Urheberrecht
"Wir haben den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Bedauern zur Kenntnis genommen" teilte der Axel-Springer-Konzern mit. Der Anwalt des Medienhauses, Dr. Cornelis Lehmt von der Kanzlei Lubberger Lehment, wollte sich auf Anfrage von LTO zur Entscheidung aus Karlsruhe nicht äußern. Ganz aufgeben will man den Kampf bei Srpinger aber noch nicht. Der Konzern verweist auf eine Urheberrechtsklage gegen die Eyeo GmbH, die im April beim Landgericht Hamburg eingereicht wurde. In der Sache geht es um dasselbe, in diesem noch laufenden Rechtsstreit stützt der Konzern sein Ziel, das Geschäftsmodell von Eyeo untersagen zu lassen, aber auf eine seines Erachtens unzulässige Umarbeitung bzw. Vervielfältigung seiner Webseitenprogrammierung, also auf sein Urheberrecht.
Dr. Heike Blank, Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle, die die Eyeo GmbH zuvor in dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch die Instanzen vertreten hatte, sah sich durch die Entscheidung des BVerfG "mit Blick auf das Ergebnis bestätigt". Die BGH-Entscheidung, die das Geschäftsmodell der Adblocker für nicht wettbewerbswidrig befunden hatte, sei damit noch einmal verfestigt worden, so Blank gegenüber LTO, und "nun final und endgültig".
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38051 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag