Die Bundesländer dürfen den Betrieb von Spielhallen strengen Regeln unterwerfen. Die getroffenen Einschränkungen seien keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit, entschied das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen verfassungsgemäß sind (Beschl. v. 07.03.2017, Az. 1 BvR 1314/12 u.a.).
Mehrere Spielhallenbetreiber aus Berlin, Bayern und dem Saarland hatte sich gegen landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors gewandt. Diese wurden 2012 mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag deutlich verschärft. So wurde in Berlin unter anderem ein Mindestabstand zwischen den Spielhallen selbst sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgeschreiben. Außerdem wurde die zulässige Gerätehöchstzahl auf acht reduziert. Betreiber, denen die gewerberechtliche Erlaubnis vor der Verschärfung erteilt wurde, müssen die Anforderungen innerhalb bestimmter Übergangsfristen erfüllen.
Zwar werde in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber eingegriffen, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, entschied das BVerfG. Die Regelungen seien hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht sowie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen als einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel ausgerichtet.
Auch die Gerätehöchstzahl von acht Automaten belaste die Betreiber nicht übermäßig. Zwar liege nahe, dass die Höchstzahl sich auf die Rentabilität der Spielhallen auswirke. Eine bestimmte Rentabilität gewährleiste der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht, so der erste Senat.
acr/LTO-Redaktion
Einschränkungen bei Spielhallen: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22633 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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