Die Bundesnotbremse sah im Frühjahr 2021 weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens vor – so auch bei der Gastronomie. Dass das nicht gegen die Verfassung verstieß, entschied nun das BVerfG.
Die Beschränkungen für die Gastronomie im Zuge der Coronapandemie waren verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Kammerentscheidung und nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 23.03.2022, Az. 1 BvR 1295/21). Die Beschwerde bezog sich allein auf die Schließungen, die mit den Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse einherging und damit zum Beispiel nicht auf den "ersten Lockdown" im Jahr 2020.
Die Betreiberin eines Berliner Restaurants hatte die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dort mussten zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 Gaststätten, Speiselokale und ähnliche Betriebe schließen. Zurückzuführen war das auf die Bundesnotbremse und den im Zuge dessen eingefügten § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Er sah unmittelbare Beschränkungen für das öffentliche Leben vor, wenn ein Wert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner:innen an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt überschritten wurde – und darunter fielen eben auch die Schließungen der Gastronomiebetriebe (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG a.F.). Sie durften nur noch außer Haus liefern und verkaufen.
"Erheblicher" Eingriff in Berufsfreiheit
Das BVerfG winkte die "Bundesnotbremse" bereits im November Jahr 2021 durch. Damals bezog sich die Entscheidung aber nur auf Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen. Doch auch die Schließung der Gastronomie sei mit der Verfassung vereinbar, teilten die Karlsruher Richter:innen am Dienstag mit.
Zwar liege ein "erheblicher" Eingriff in die Berufsfreiheit der Restaurantbetreiberin vor, der allerdings gerechtfertigt sei. Die Eingriffswirkung sei dadurch nochmal verstärkt worden, dass die Restaurantbetreiberin bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen schließen musste. Allerdings sei das Gewicht des Eingriffs dadurch reduziert worden, dass ein regional differenzierter Ansatz gewählt und die Maßnahme befristet angeordnet wurde. Außerdem sei der Außer-Haus-Verkauf weiter möglich gewesen. Das BVerfG verweist auch auf die vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme.
Des Weiteren habe angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestanden, die bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Der "grundsätzliche Ansatz", diese Belange primär durch Kontaktbeschränkungen zu erreichen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden, so die Karlsuher Richter:innen.
pdi/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48391 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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