Kontaktbeschränkungen und soziale Isolation treffen psychisch erkrankte Menschen oft besonders hart. Würden die Corona-Beschränkungen aufgehoben, hätte das aber noch weitaus gravierendere Folgen, entschied das BVerfG.
Die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln in der Coronakrise sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch psychisch kranken Menschen zuzumuten. Zwar seien diese von den Maßnahmen besonders hart getroffen, heißt es in einer Eilentscheidung vom 1. Mai, die am Freitag veröffentlicht wurde. Die generelle Aufhebung der Beschränkungen und ein möglicher Wiederanstieg der Zahl der Infizierten hätten aber gravierendere Folgen für sehr viele Menschen (Beschl. v. 01.05.2020, Az. 1 BvQ 42/20).
Ein Mann aus Hessen, der seit Jahren an einer schweren Depression leidet, hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trug vor, sein Leiden verschlimmere sich, wenn er keinen direkten Kontakt zu anderen Menschen pflegen kann. Durch die Schutzmaßnahmen werde er in die soziale Isolation gedrängt. Es gehe ihm bereits merklich schlechter. Digitale Angebote seien nicht das Gleiche. Sie könnten nicht die Treffen in der Selbsthilfegruppe oder das Gespräch mit dem Therapeuten ersetzen. Er wollte erreichen, dass die entsprechenden Regelungen in der hessischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden.
Das lehnten die Karlsruher Richter ab. Würden die Schutzmaßnahmen ausgesetzt, könnte es entsprechend der Einschätzung des Verordnungsgebers zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Coronavirus kommen, hieß es. Dies könnte laut Gericht schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen.
Therapeutische und ärztliche Hilfe werde den Betroffenen auch nicht völlig versagt. So könne auch der Antragssteller seine Therapie zumindest per Videosprechstunde fortsetzen. "Insoweit sind die Zumutungen der Beschränkungen auch im Hinblick auf Personen in der Lage des Antragstellers im Rahmen einer Folgenabwägung eher hinzunehmen als die Folgen für die Bevölkerung insgesamt, wenn die Beschränkungen in dem vom Antragsteller begehrten Ausmaß aufgehoben würden", heißt es letztlich im Beschluss.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BVerfG lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41695 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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