Eine muslimische Schülerin aus Hessen ist endgültig mit dem Versuch gescheitert, sich aus religiösen Gründen vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen befreien zu lassen.
Eine muslimische Schülerin aus Hessen ist endgültig mit dem Versuch gescheitert, sich aus religiösen Gründen vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen befreien zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm ihre Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hervorgeht (v. 08.11.2016, Az. 1 BvR 3237/13). Damit hatte die Jugendliche ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 2013 kippen wollen (v. 11.11.2013, Az. BVerwG 6 C 25.12).
Sie hatte als Fünftklässlerin im Schuljahr 2011/2012 an einem hessischen Gymnasium die Note Sechs kassiert, weil sie sich dem Schwimmunterricht verweigerte. Das Mädchen marokkanischer Abstammung lehnte es auch ab, wie manche ihrer Mitschülerinnen einen Burkini zu tragen - ein solcher Ganzkörper-Badeanzug lasse nass trotzdem die Körperkonturen erkennen. Außerdem fühlte sich die Gymnasiastin durch den Anblick ihrer leicht bekleideten Mitschüler behelligt.
Die Verwaltungsrichter hatten vor drei Jahren den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag über die Glaubensfreiheit gestellt. Dieser beinhalte auch die Befugnis, Fächer gemischtgeschlechtlich zu unterrichten. Der Schülerin sei es zuzumuten, daran teilzunehmen.
Verfassungsbeschwerde offenbar dürftig begründet
Mit diesem Urteil hat sich die Jugendliche in ihrer Verfassungsklage laut Beschluss nicht ausreichend auseinandergesetzt: So lege sie etwa nicht plausibel dar, warum der Burkini zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen solle und warum sie sich an einer Teilnahme am normalen Sportunterricht mit langem Hemd und Hose nicht gehindert sieht. Auch gehe sie nicht näher auf die Argumente ein, die das BVerwG hinsichtlich der Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag, sowie hinsichtlich der von der Schülerin behaupteten Gefahr von Übergriffen durch männliche Mitschüler vorgetragen hatte.
Eine Berufung auf eine etwaige Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts scheide zudem schon deshalb aus, weil Beschwerdeführerin ausweislich der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur die Schülerin sei, die aber selbst nicht Trägerin dieses Grundrechts ist. Schließlich mangele es auch an einer umfassenden Aufarbeitung der einfach- und verfassungsrechtlichen Rechtslage, insbesondere mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete mangelnde Bestimmtheit der einschlägigen Normen des Hessischen Schulgesetzes.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde folgt angesichts der zahlreichen Mängel zwingend. Verblüffend und wohl dem öffentlichen Interesse geschuldet ist eher, dass das BVerfG seinen Nichtannahmebeschluss dennoch schriftlich begründet. Eine solche Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 S. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in etwa 80 bis 90 Prozent aller Fälle.
cvl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa.
Muslima scheitert auch vor BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21390 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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