Ein Fotograf durfte das unverpixelte Bild eines Patienten mit Ebola-Verdacht an die Bild-Zeitung weitergeben. Verantwortlich für die Wahrung von Persönlichkeitsrechten bei der Veröffentlichung von Bildern sei die Redaktion, so das BVerfG.
Fotografen und Journalisten dürfen unverpixelte Bilder an Redaktionen liefern, ohne sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung fürchten zu müssen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hervor, wie am Mittwoch bekannt gegeben wurde. Dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten nicht verletzt werden, habe das veröffentlichende Medium zu sorgen (Beschl. v. 08.07.2020, Az. 1 BvR 1716/17).
Für Streit hatte eine Fotoaufnahme aus dem Wartebereich der Uniklinik Aachen aus dem Jahr 2014 gesorgt, die einen dunkelhäutigen Patienten zeigt. Zu dieser Zeit bestand gerade Angst vor der Ausbreitung des Ebola-Virus in Deutschland. Der Fotograf gab das unverpixelte Bild unter anderem an die Bild-Zeitung weiter, obwohl ihn die behandelnden Ärzte und die herbeigerufene Polizei dazu aufforderten, dieses zu löschen. Bei Bild.de erschien daraufhin ein Bericht über unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen. Das unverpixelte Foto erschien darin unter der Überschrift: "Ebola-Panne in NRW? - Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten".
BVerfG: Persönlichkeitsrechte muss die Redaktion wahren
Die Instanzgerichte verurteilten den Fotografen strafrechtlich zu einer Geldstrafe, weil er gegen das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verstoßen habe. Nach § 22 dürfen Bilder nämlich nur unverpixelt verbreitet werden, wenn der Abgebildete darin auch eingewilligt hat. Die Strafrichter erkannten in der Veröffentlichung eine erhebliche Stigmatisierung und Bloßstellung. Da der Fotograf die bebilderte Berichterstattung bei der Redaktion selbst veranlasst und angestrebt habe, hätte er sich auch darum bemühen müssen, die Person auf dem Foto unkenntlich zu machen, so die Gerichte.
Dem ist das BVerfG nun entgegengetreten. Die Karlsruher Richter unterscheiden zwischen der Weitergabe von Bildern an eine Redaktion und deren späterer Veröffentlichung. Der Fotograf habe, als er die Fotos an die Presse weitergab, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er hätte die Bildaufnahmen nicht verpixeln müsssen, eine Verpixelung könne von Fotografen vielmehr grundsätzlich nicht verlangt werden. Und das BVerfG sieht auch keine Pflicht von Fotografen, die Verpixelung bei der Weitergabe von Bildern anzusprechen, wenn sie mit einer profesionellen Presseredaktion arbeiten. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unverpixelten späteren Veröffentlichung der Bilder ist die veröffentlichende Redaktion verantwortlich. Es sei ihre Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu wahren, wenn sie Artikel veröffentlichen, stellen die Richter klar. Über das dazu nötige Fachwissen müssten sie verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung der Bilder lehnen die Richter ausdrücklich auch dann ab, wenn die zuliefernden Fotografen die Veröffentlichung der Bilder aktiv anstreben. Anders könnte es allenfalls sein, wenn ein Fotograf der Redaktion verschweigt, dass es schon im Vorfeld einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung oder eine Löschungsaufforderung gab. Dazu gab es in dem entschiedenen Fall allerdings keine gerichtlichen Feststellungen.
mgö/LTO-Redaktion
BVerfG zum Verkauf von Bildern an Redaktionen: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42135 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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