Auf seinem Twitteraccount veröffentlichte der Politiker Hubert Aiwanger von den Freien Wählern eine vertrauliche, vorläufige Prognose eines Meinungsforschungsinstituts. Laut Bundeswahlgesetz ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Im Fall der von Freie-Wähler-Parteichef Hubert Aiwanger vorab veröffentlichten Wahlprognosen prüft der Bundeswahlleiter einen Verstoß gegen das Wahlgesetz. Es bestehe die Möglichkeit, dass Aiwanger mit seinem Post auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstoßen habe, teilte der Bundeswahlleiter am Montag auf dpa-Anfrage mit.
In dem betreffenden Gesetzespassus heißt es: "Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig." Dies kann "mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden". Aiwanger äußerte sich bisher auf Anfragen nicht zu dem Vorfall. Der Post wurde umgehend von dem Twitteraccount gelöscht.
Der Freie-Wähler-Chef hatte am Sonntagnachmittag auf seinem Twitteraccount die vorläufigen Prognoseergebnisse eines Umfrageinstituts veröffentlicht und dies gleich mit einem letzten Wahlaufruf für die Freien Wähler verbunden. Die CSU warf ihm daraufhin Wahlmanipulation vor. "Das geht gar nicht", sagte Ministerpräsident Markus Söder und kündigte eine Aufarbeitung an.
dpa/ast/LTO-Redaktion
Zu früh veröffentlichte Wahlprognosen: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46120 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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