Die jährliche Steuererklärung soll einfacher und digitaler werden. Steuerzahler haben künftig zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe ihrer Erklärung. Bei Verspätung drohen aber Verspätungszuschläge.
Am Donnerstag gab der Bundestag in Berlin grünes Licht für die entsprechenden Pläne. Nach der neuen Regelung soll das Besteuerungsverfahren automatisiert und erleichtert werden. Im Falle einer elektronischen Steuererklärung müssen Bürger dem Finanzamt daher grundsätzlich keine Belege mehr vorlegen.
Zudem räumt das Gesetz ab dem Besteuerungszeitraum 2018 mehr Zeit für die Abgabe der Unterlagen ein. Wer die Formulare selbst ausfüllt, muss sie künftig erst Ende Juli des Folgejahres einreichen und nicht mehr wie bisher Ende Mai. Auch diejenigen Steuerzahler, die sich bei einem Berater oder Hilfeverein Unterstützung suchen, sollen mehr Zeit erhalten. Die bisherige Abgabefrist von zwölf Monaten soll auf 14 Monate erhöht werden. Wird die Steuererklärung allerdings zu spät abgegeben, werden in bestimmten Fällen automatisch Verspätungszuschläge fällig. Die Strafe in Höhe von 25 Euro pro Monat soll allerdings nur diejenigen betreffen, die Steuern nachzahlen müssen. Wer Steuern erstattet bekommt, für den ändert sich nichts.
Die Regeln sind Teil eines Gesetzespakets, um das Besteuerungsverfahren zu modernisieren. Bei der vollautomatischen Bearbeitung setzt die Finanzverwaltung darauf, dass immer mehr Daten elektronisch gemeldet werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) sieht jedoch auch Risiken in der geplanten Änderung. "Der Bürger ist und bleibt vor dem Gesetz verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, die ohne seine Mitwirkung übermittelt und verarbeitet werden", so der NVL. Ob die beim Finanzamt eingegangenen Daten tatsächlich korrekt sind, könne er jedoch erst mit dem Steuerbescheid erkennen. Stelle er Fehler fest, müsse er dies künftig dem Finanzamt mitteilen.
dpa/nas/LTO-Redaktion
Bundestag billigt Gesetzespläne: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19373 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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