Die neue Ampel-Koalition macht Tempo: Der Bundestag beschloss heute diverse Verschärfungen der Coronamaßnahmen - unter anderem eine Impfpflicht für Personal in Krankenhäusern und Altenheimen ist dabei.
Der Bundestag hat mit 571 Ja-Stimmen Änderungen des Infektionsschutzsgesetzes (IfSG) beschlossen. Der Beschluss beruht dabei auf einem Gesetzesentwurf der Ampel-Koalitionsfraktionen aus SPD, Grüne und FDP. Die Linke enthielt sich, die AfD stimmte dagegen und musste mehrfach von Bundestagspäsidentin Bas (SPD) zur Einhaltung der Maskenpflicht aufgerufen werden.
Mit den Änderungen wird die viel diskutierte einrichtungsbezogene Impfpflicht realisiert. Unter anderem in Krankenhäusern, Altenheimen, Arztpraxen sowie im Rettungsdienst müssen die dort tätigen Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein bzw. einen Nachweis über eine medzinische Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung haben. Begründet wird dies damit, dass dem Personal eine besondere Verantwortung gegenüber vulnerablen Gruppen zukomme.
Der Kreis der zum Impfen berechtigten Personen wird erweitert. Neben Ärztinnen und Ärzten dürfen vorübergehend grundsätzlich auch Zahn- und Tierärzt:innen sowie Apotheker:innen impfen. Damit soll der hohen Nachfrage insbesondere nach Auffrischungsimpfungen Rechnung getragen werden.
Beide Maßnahmen sollen hinsichtlich Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit fortlaufend evauliert werden. Der Grünen-Gesundheitspolitiker Janosch Dahmen mahnt: "Der Staat darf sich nicht lächerlich machen. Es muss durchgesetzt werden, was beschlossen wird, ansonsten wird Politik und der Staat als Ganzes unglaubwürdig." Die CDU/CSU-Fraktion kritisierte, dass keine Rückkehr zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite erfolge.
Keine Ausgangsbeschränkungen und fragwürdige Übergangsregelungen
Erfolglos blieben indes mehrere Anträge der AfD-Fraktion gegen eine Impfpflicht. Nach Auffassung der AfD-Fraktion stünden mildere Mittel zur Pandemiebekämpfung zur Verfügung und eine Impfpflicht sei - entgegen der aktuell herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre - insgesamt nicht verhältnismäßig.
Weiterhin soll der Bund kurzfristig finanzielle Untersützung an Krankenhäuser leisten. Vielerorts müssen aktuell Operationen verschoben werden, wodurch Verluste und Liquiditätsengpässe entstehen können.
Ebenfalls enthält der Gesetzesentwurf eine Präzisierung der möglichen Schutzvorkehrungen gemäß § 28a IfSG: Ausgeschlossen sind hiermit momentan Ausgangsbeschränkungen und Reiseverbote, möglich bleibt die Schließung von gastronomischen und kulturellen Einrichtungen.
Auf Twitter kritisiert PD Dr. Andrea Kießling, Expertin unter anderem im Infektionsschutzrecht, dass in § 28a Abs. 9 IfSG eine Übergangsregelung verlängert wurde, wovon anstelle einer abstrakten Regelungstechnik lediglich Sachsen, Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen profitieren würden. Diese vier Länder hatten einen Tag vor Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch auf alter Rechtsgrundlage härtere Maßnahmen wie Schließung von Sportsätten beschlossen.
Auch der Bundesrat hat das Gesetz mittlerweile einstimmig angenommen. Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat einer Regierungsverorndung, welche den Ländern mehr Befugnisse einräumt. Dazu gehört unter anderem, dass bei Kontaktbeschränkungen anders als bisher auch Geimpfte und Genese mitgezählt werden können, wenn dies aus Infektionsschutzgründen gerechtfertigt ist.*
* Aktualisiert am Tag der Veröffentlichung 15:16 Uhr
jb/dpa/LTO-Redaktion
Änderungen des IfSG: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46896 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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