Eine Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsens, die eine Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben zum Ziel hat, ist vom Bundesrat angenommen worden und wird nun dem Bundestag zur Abstimmung zugeleitet.
Nach derzeitiger Rechtslage steht die Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich dem Richter zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung anordnen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis entspricht nach Auffassung des Landes Niedersachsens bei der Entnahme von Blutproben zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung.
Laut Gesetzentwurf vermindern Verzögerungen bei der Blutentnahme wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Mit der Einholung einer richterlichen Anordnung sei stets eine gewisse zeitliche Verzögerung verbunden, selbst wenn der Richter - was bei Blutprobenentnahmen regelmäßig der Fall sei - ohne Vorlage der Ermittlungsakten allein aufgrund der ihm telefonisch mitgeteilten Informationen des Polizeibeamten vor Ort und des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft entscheide.
Zudem sei die Frage, wann und durch wen die Entnahme einer Blutprobe unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug angeordnet werden dürfe, in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, die zur Folge haben können, dass von der erforderlichen Anordnung einer Blutprobenentnahme abgesehen werde.
Ferner sei ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.
Die vorgesehene Ergänzung des § 81a Absatz 2 StPO führe dazu, dass die Anordnung von Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut in den Fällen der Gefährdung des Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs (§§ 315a und 315c bis 316 des Strafgesetzbuches - StGB) nicht mehr dem Richtervorbehalt unterliege, sondern der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen eine eigene gleichrangige Anordnungskompetenz zustehe. Durch den Verweis auf § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO soll dem Betroffenen zugleich ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen angeordnete Blutentnahme nachträglich richterlich überprüfen zu lassen.
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Alkohol im Straßenverkehr - Die Blutentnahme - ein Fall für den Richter?
Bundesrat: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1878 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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