Bundeskartellamt mit Rundumschlag wegen Preisabsprachen: Hohe Strafen für Aldi, Edeka, Haribo und Rewe

18.06.2015

Das Bundeskartellamt hat gegen Hersteller- und Handelsunternehmen wegen verbotener Ladenpreisbindung bei bekannten Markenprodukten Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 151,6 Millionen Euro erlassen.

Nach Angaben des Bundeskartellamts wurden alle Bescheide im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, dem so genannten Settlement, erlassen. Sie seien größtenteils rechtskräftig. In Gang gekommen sei der als "Vertikalfall" bezeichnete Verfahrenskomplex mit Durchsuchungen an 15 Standorten im Januar 2010 aufgrund von Hinweisen aus horizontalen Kartellverfahren in den Bereichen Kaffee und Süßwaren. Bescheide gingen auch an Hersteller- und Handelsunternehmen der Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte.

Bußgelder wurden unter anderem gegen Aldi Einkauf GmbH Co. oHG in Essen und Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG in Mülheim, EDEKA Zentrale AG & Co. KG und EDEKA Zentralhandelsgesellschaft mbH, REWE Zentral-Aktiengesellschaft, REWE-ZENTRALFINANZ eG, Kaufland Stiftung & Co. KG und Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG, Edmund Münster GmbH & Co. KG als mittelbare Rechtsnachfolgerin der Haribo GmbH & Co. KG alt, Johnson & Johnson GmbH, Alfred Ritter GmbH & Co. KG und Dr. Kurt Wolff GmbH & Co. KG verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Im Lebensmitteleinzelhandel gilt wie in jeder anderen Branche auch, dass Händler und Hersteller grundsätzlich nicht zu Lasten der Endverbraucher Vereinbarungen über die Ladenpreise treffen dürfen. Hersteller dürfen keinen Druck auf die Händler ausüben oder monetäre Anreize gewähren, um bestimmte Endverkaufspreise sicherzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, die wir in diesem Fall untersuchen mussten, haben wir uns im Laufe der Ermittlungen auf bestimmte Warengruppen und bestimmte Praktiken konzentriert. Wir haben im Ergebnis ausschließlich solche Handlungen sanktioniert, die eine deutliche Wettbewerbsbeschränkung und einen klaren Kartellrechtsverstoß darstellen."

Unternehmen kooperieren unterschiedlich intensiv

Mit den Entscheidungen habe das Bundeskartellamt Praktiken im Lebensmittelhandel aufgegriffen, die eine verbotene Preisbindung darstellen. Darunter fielen in diesem Verfahren die Beeinflussung der Ladenpreisgestaltung durch Druckausübung einer Vertragspartei oder die Gewährung monetärer Anreize sowie die Koordination der Händlerpreise durch die Moderation eines Herstellers.

Eine Besonderheit dieses Verfahrens habe darin gelegen, dass neben Herstellern zugleich Handelsunternehmen als Vertreter der gebundenen Seite bei den Verstößen eine eigenständige Rolle gespielt hätten.

Während des Verfahrens hätten eine Reihe von Unternehmen unterschiedlich früh und in unterschiedlicher Intensität kooperiert, was vom Bundeskartellamt durch Bußgelderlass oder -reduktion honoriert worden sei. Bußgeldmindernd habe sich auch ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ergangen sind.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundeskartellamt mit Rundumschlag wegen Preisabsprachen: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15926 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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