"Nicht meine Kanzlerin", kommentierte AfD-MdB Petr Bystron auf Twitter zusammen mit einem Bild von seinem "Nein" auf dem Kanzlerwahlzettel. Dafür kassierte er von Bundestagspräsident Schäuble ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Fast sechs Monate nach der Bundestagswahl ist die CDU-Vorsitzende Angela Merkel zum vierten Mal zur Bundeskanzlerin gewählt und im Bundestag vereidigt worden. Die 63-Jährige erhielt mit 364 Ja-Stimmen nur neun Stimmen mehr als für die sogenannte Kanzlermehrheit notwendig waren.
Von den 315 Nein-Stimmen bleibt auch die Stimme des AfD-Abgeordneten Petr Bystron nach einer einghehenden Prüfung durch die Bundestagsverwaltung letztlich gültig. Gegen das ehemalige FDP-Mitglied, das jetzt für die AfD-Fraktion als Obmann im Auswärtigen Ausschuss sitzt, wurde von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängt.
Der Grund: Bei der Wahl der Bundeskanzlerin hatte Bystron gegen die Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) verstoßen, indem er bei der der geheimen Wahl am Mittwoch seinen Wahlzettel, auf dem er "Nein" angekreuzt hatte, fotografiert und das Bild beim Kurznachrichtendienst Twitter veröffentlichte. Der Abgeordnete aus Bayern kommentierte das Foto dort auch mit den Worten "Nicht meine Kanzlerin".
Verstoß gegen geheime Wahl
In geheimer Abstimmung wählt der Bundestag den Bundeskanzler, den Bundestagspräsidenten und den Wehrbeauftragten des Parlaments. Anders als in einigen Landesparlamenten ist die geheime Wahl des Regierungschefs im Bund nicht in der Verfassung, sondern lediglich in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt. Begründet wird die geheime Wahl letztlich mit der grundgesetzlich geschützten Stellung des Abgeordneten: Nach Artikel 38 Grundgesetz (GG) sind diese "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen".
Laut § 49 GO-BT wird bei der geheimen Abstimmung jeder Abgeordnete einzeln aufgerufen. Er geht in eine Wahlkabine, markiert den Stimmzettel, steckt ihn in einen Umschlag und wirft ihn in die Urne.
Die konkrete Sanktion des Bundestagspräsidenten gegen den AfD-Abgeordneten beruht auf § 37 der GO-BT. Danach kann der Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld für Bystron auf 2.000 Euro.
Ob der AfD-Abgeordnete gegen das Ordnungsgeld Einspruch einlegen wird, ist laut Auskunft seines Abegordnetenbüros "noch offen". Gut möglich, dass ein solcher Schritt eingelegt wird, denn so recht einsehen möchte man den Verstoß im Büro des AfD-Abgeordneten offenbar nicht: "Es steht doch nirgends, dass man seinen eigenen Wahlzettel nicht fotografieren darf", sagte ein Mitarbeiter Bystrons auf Anfrage von LTO.
"Merkel muss weg"
Außerdem wurde das AfD-Mitglied Matthias Vogler während der Vereidigung von Bundeskanzlerin Angela Merkel als Störer von der Besuchertribüne des Bundestages verwiesen.
Vogler, der bei der bayerischen Landtagswahl im Bezirk Nürnberg-West kandidieren will, hatte ein Transparent mit der Aufschrift "Merkel muss weg" entrollt. Nach Informationen der dpa arbeitet Vogler im Büro des bayerischen AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert.
Das Zeigen von Plakaten im Bundestag ist ein Verstoß gegen die Hausordnung des Deutschen Bundestages (§ 4 Abs.2) und kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Störern droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
mit Material von dpa
Hasso Suliak, Verstoß gegen Grundsatz der geheimen Wahl: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27525 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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