In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Haftung für Schäden durch in Wäldern herabstürzende Äste befasst. Nach dem Urteil vom Dienstag sind Waldbesitzer und Forstwirte grundsätzlich nicht für Schäden verantwortlich, die durch Astabbrüche hervorgerufen werden. Das Betreten eines Waldes sei stets mit Gefahren verbunden und ein Waldspaziergang geschehe grzundsätzlich auf eigene Gefahr, so das Gericht.
Dies hatte das Saarländische Oberlandesgericht noch anders gesehen und hatte einer Frau, die durch einen herabfallenden Ast schwer verletzt worden war, Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte diese Entscheidung nun und versagte der Klägerin die begehrten Entschädigungen.
Nach dem für das Schadensersatzrecht zuständigen VI. Zivilsenat haften Waldbesitzer und Forstwirte nur für "waldatypische Gefahren". Dazu zählten insbesondere solche Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich als "waldtypische Gefahr" einzuordnen. Eine Haftung über Verkehrssicherungspflichten entstehe bei solchen waldtypischen Gefahren auch dann nicht, wenn die "waldtypische Gefahr" von einem geschulten Baumkontrolleur erkannt werden könne.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet sei. Die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, träfen durch die gesetzliche Regelung keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die in Wäldern üblicherweise nicht lauern (Urt. v. 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Haftung von Waldbesitzern: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7224 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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