Finanzministerium fördert Wohltätigkeit: Steuer­erleichte­rungen für Spen­den an Flücht­linge

25.09.2015

Wolfgang Schäuble freut sich über die Spendenbereitschaft der Deutschen. Um diese weiter anzukurbeln, werden nun Vorgaben gelockert, Abzugsmöglichkeiten erweitert und insbesondere Arbeitslohnspenden gefördert. Ein Anreiz für unseren Aufruf?

Das  Bundesministerium der Finanzen (BMF) will die Spendenbereitschaft der Deutschen für Flüchtlinge im Wege einiger Steuervereinfachungen unterstützen und fördern. Tausende Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen bereits derzeit den hierzulande ankommenden Flüchtlingen und unterstützen damit auch die staatlichen Institutionen in ihren Aufgaben, Flüchtlinge aufzunehmen, zu versorgen und zu integrieren. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF daher Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen.

Zunächst werden die Vorgaben gelockert, um Geldzuwendungen in unbestimmter Höhe an Flüchtlinge von der Steuer abzusetzen. Als Spendennachweis genügt nun der sogenannte "Vereinfachte Zuwendungsnachweis", also zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Die Arbeit der gemeinnützigen Verbände soll erleichtert werden, indem auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden kann. Solche Organisationen dürfen demnach auch ihre unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Erleichterungen betreffen auch LTO-Spendenaufruf

Außerdem dürfen nun alle gemeinnützigen Organisationen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Das gleiche Recht gilt auch für nicht gemeinnützige Organisationen, solange deren gesammelte Gelder auf Treuhandkonten überwiesen werden. Werden die Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet, so sind sie nun ebenso steuerlich abziehbar.

Auch können Arbeitnehmer mit der sogenannten "Arbeitslohnspende" auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, zählt diese Summe nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so – steuerfrei - für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge einsetzen.

Das könnte doch ein weiterer Anreiz sein, sich an unserem Spendenaufruf zu beteiligen – entweder im Wege der Arbeitslohnspende über den Arbeitgeber, oder aber, indem man direkt den Gegenwert eines Stundenhonorars zur Verfügung stellt. Denn auch diese Form der Hilfsbereitschaft unterstützt das BMF: Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge werden von der Schenkungsteuer befreit.

ahe/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Finanzministerium fördert Wohltätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17009 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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