Die evangelische Kirchte hat die Forderung der Gewerkschaft Verdi anerkannt, in einer Diakonie um Mitglieder zu werben. Die eigentlich für Dienstag anberaumte mündliche Verhandlung in Erfurt fällt daher aus.
Verdi wollte in einem Klinikum über eine eigene oder einer vorhandenen Anschlagtafel von betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten Informationsmaterial anbringen lassen.
Die Gewerkschaft stützte ihre Ansprüche auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zur gewerkschaftlichen Betätigung gehöre die Mitgliederwerbung. Dieses Recht bestehe auch in Einrichtungen der Diakonie, obwohl diese sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen könnten. Da das Selbstbestimmungsrecht jedoch nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze bestehe und das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ein für alle geltendes Gesetz sei, müsse praktische Konkordanz zwischen den beiden Grundrechtspositionen hergestellt werden. Dabei gehe die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Diakonie vor.
Verdi verwies insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. 2010 hatte Straßburg die Entlassung eines Kirchenorganisten wegen Ehebruchs als Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens qualifiziert.
Dem widersprach die Kirche zunächst. Inzwischen hat sie ihren Widerstand aber aufgegeben. Nach Auskunft eines Sprechers des Bundesarbeitsgericht (BAG) wird ein Anerkenntnisurteil ergehen.
tko/LTO-Redaktion
BAG zu Gewerkschaften: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7754 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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