Die Bundesverwaltung will in Zukunft eine Bundes-Cloud einrichten. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen die Anbieter der externen Datenverwaltung und -bearbeitung einhalten müssen, hat jetzt der IT-Rat entschieden.
Auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik sind die Kriterien der Bundesverwaltung zur Nutzung von Cloud-Diensten der IT-Wirtschaft veröffentlicht worden. Diese hat der IT-Rat als zentrales Gremium für die ressortübergreifende IT-Steuerung auf Bundesebene aktuell beschlossen.
Der IT-Ratsvorsitzende und Staatssekretär Hans-Georg Engelke erklärt: "Cloud-Dienste bieten erhebliche Chancen, aber auch Risiken. Wo Daten und Geschäftsprozesse in fremde Hände gelegt werden, kann jedenfalls der Staat dies nur zu sehr bewusst gewählten Bedingungen tun." Dazu würden nicht nur hohe Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz gehören, sondern auch die Vermeidung von wirtschaftlich ausnutzbaren Abhängigkeiten.
Für den Umgang mit besonders empfindlichen Daten wird im Beschluss ausdrücklich auf das Strafgesetzbuch (StGB) verwiesen. So dienen unter anderem die Strafnormen zur Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) als Maßstab dafür, wie private IT-Anbieter ihre Dienste für die Nutzung durch die Bundesverwaltung bereitstellen müssen. Ebenso spielen die Arbeitnehmerrechte bei der Nutzung externer Cloud-Dienste eine Rolle.
ms/LTO-Redaktion
IT-Rat zu Bundes-Cloud: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16641 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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