BSG: Widerspruch gegen Berechnungsvorschrift von Elterngeld möglich

22.08.2011

Elterngeldberechtigte haben nach einem Urteil des BSG die Möglichkeit, sich gegen § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG zur Wehr zu setzen. Dort ist unter anderem geregelt, dass Zei­ten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberück­sichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezo­gen hat. Auch Monate, in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Er­werbseinkommen weggefallen ist, werden nicht eingerechnet.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat jetzt entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht (Urt. v. 18.08.2011, Az. B 10 EG 7/10 R).

Nach ihrem Sinn und Zweck solle diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden sei es geboten, den Berechtigten - auch in Ansehung des für selbstständig Erwerbstätige geltenden Optionsrechts nach § 2 Abs 8 Satz 5 BEEG - die Möglich­keit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten.

Soweit die Klägerin in erster Linie beanspruchte, das Elterngeld auf der Grundlage eines nur acht­monatigen Zeitraumes mit vollem Erwerbseinkommen zu berechnen, hatte ihre Revision keinen Er­folg. Den Richtern zufolge widerspricht dies der gesetzlichen Konzeption eines zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes.

age/LTO-Redaktion

Mehr auf LTO.de:

Sozialleistungen für Asylbewerber: Unrühmliche Hängepartie zu Lasten der Ärmsten

Hartz IV: Schuldenerlass für Privatversicherte

Hessisches LSG: Gesetzliche Krankenkasse muss für Privatbehandlung zahlen

Zitiervorschlag

BSG: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4079 (abgerufen am: 22.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen