Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Kassen sollen eigentlich zunächst in Schlichtungsausschüssen der jeweiligen Länder verhandelt werden. Damit sollen die Sozialgerichte entlastet werden. Ist ein solcher Ausschuss aber noch gar nicht errichtet, so dürfe dessen Anrufung auch nicht Klagevoraussetzung sein, entschied nun das BSG.
Die Berliner Charité ist im November 2013 zu Recht direkt vor das Sozialgericht (SG) Berlin gezogen. Das Krankenhaus stritt mit der Krankenkasse DAK über eine Vergütung von etwa 1.000 Euro. Das SG wies die Klage allerdings ab, weil die Charité erst den Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 4b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) hätte anrufen müssen.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied nun aber, dass die Klage doch zulässig sei. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung war ein solcher Ausschuss in Berlin noch gar nicht errichtet. Es hob damit das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtstreit zurück in die Hauptstadt (Urt. v. 08.10.2014, Az. B 3 7/14 R).
Nach dem KHG haben die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verband der Ersatzkassen und schließlich die Landeskrankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zum Schlichtungsausschuss zu vereinbaren. Dieser soll die über Streitigkeiten in Höhe von maximal 2.000 Euro entscheiden. Erst nach seiner Anrufung ist der Sozialrechtsweg gegeben. In Berlin existiert allerdings erst sei dem 01. September 2014 eine entsprechende Schiedsstelle.
Die Klage der Charité werde dadurch auch nicht nachträglich unzulässig, entschieden die Richter in Kassel. Damit eine Anrufung Klagevoraussetzung werde, müsse den örtlich zuständigen Verbänden, Krankenkassen und Krankenhausgesellschaften verbindlich angezeigt werden, dass die Schiedsstelle handlungsfähig ist. Einzelnen Krankenhäusern oder Krankenkassen sei nicht zumutbar, dies zu recherchieren.
una/LTO-Redaktion
BSG zu Berliner Charité: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13429 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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