Mitarbeiter sind bei Weihnachtsfeiern nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Feier von der Firmenleitung durchgeführt wird. Dies entschied das BSG am Donnerstag. Damit scheiterte die Klage einer Frau, die auf einer Weihnachtsfeier gestürzt war und sich den Oberschenkelhals gebrochen hatte.
Bei der Verletzung der Klägerin liege kein Arbeitsunfall vor, da die Feier auf einer Bowlingbahn nicht durch die Firmenleitung initiiert worden sei, urteilten die Kasseler Richter (Urt. v. 26.06.2014, Az. B 2 U 7/13 R). "Veranstalten Mitarbeiter aus eigenem Antrieb eine Feier, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert, auch wenn die Leitung Kenntnis von der Feier hat", stellte der Vorsitzende Richter des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) klar. "Es kommt auf die betriebliche Anordnung durch die Betriebsführung an."
Grundsätzlich sind Teilnehmer an sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen versichert, wenn diese allen Mitarbeitern offenstehen und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei einem Jobcenter beschäftigt. Dieses unterteilte sich in drei Bereiche und 22 Teams. Die Feier bei der Bowlingbahn war von dem Team der Klägerin veranstaltet und finanziert worden. Der Bereichsleiter hatte sich zwar positiv zur Durchführung der Feier geäußert, doch allein deshalb könne sie nach Ansicht des BSG noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12364 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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