Wie viel Brust muss sein, um sich als Frau zu fühlen? Auf diese Frage musste das BSG in Kassel eine Antwort finden. Die Krankenkasse einer intersexuellen Klägerin muss dieser nach der nun bekannt gewordenen Entscheidung keine Brustvergrößerung bezahlen. Denn Größe A sei völlig ausreichend.
Es gehe nicht darum, ein vermeintliches Idealbild herzustellen, sondern darum, dass sich das körperliche Erscheinungsbild in einem geschlechtstypischen Bereich bewege. Mit dieser Argumentation hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Klage einer Intersexuellen abgewiesen, die mit ihrer derzeitigen Brustgröße nicht zufrieden ist (Urt. v. 04.03.2014, Az. B 1 KR 69/12 R).
Die bei der AOK Bayern Versicherte ist nach ihrem Chromosomensatz dem männlichen Geschlcht zugeordnet. Aufgrund einer genetischen Störung kam es allerdings zu einer äußerlich weiblichen Genitalbildung bei Fehlen der Ovarien und des Uterus. Außerdem entwickelte sich Brustmasse, die der Körbchengröße A bis B entspricht. Das reichte der Klägerin aber nicht - von der AOK verlangte sie Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung.
Es bestehe jedoch kein genereller Anspruch auf jegliche Art von operativen Maßnahmen, die der Geschlechtsangleichung dienen sollen, so das BSG. Erstattungspflichtig sei ein operativer Eingriff nur, wenn sich das Erscheinungsbild des Versicherten nicht eindeutig einem Geschlechtstyp zuordnet lasse. In solchen Fällen sei nämlich die geschlechtliche Identitätsfindung beeinträchtigt. Das könne man hingegen nicht bei einer Brustgröße annehmen, die die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Größe A voll ausfüllt.
una/LTO-Redaktion
BSG zu Intersexuellen: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11236 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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