Wer mit einem potenziellen neuen Arbeitgeber einen Probetag ausmacht, um sich zum Beispiel näher vorzustellen oder die Tätigkeit kennenzulernen, ist für diese Zeit gesetzlich unfallversichert, so die Kasseler Richter.
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Dienstag entschieden (Urt. v. 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R).
Der klagende Mann hatte an dem Probearbeitstag Mülltonnen transportiert und war dabei vom Lastkraftwagen gestürzt. Er verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall daraufhin abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Auch die Sozialrichter sahen das grundsätzlich so: Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen.
Allerdings sei der Verunfallte als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert gewesen, so die Kasseler Richter. Denn der 39-Jährige habe eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Insbesondere lag die Tätigkeit ihrer Auffassung nach nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine neue dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen - und damit für ihn ebenfalls einen objektiv wirtschaftlichen Wert gehabt.
dpa/ms/LTO-Redaktion
Bundessozialgericht: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37145 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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