Eine unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung liegt nach einer Entscheidung des BSG nur dann vor, wenn die Bemessungsentgelte beim einjährigen Regelbemessungsrahmen und dem zweijährigen erweiterten Bemessungsrahmen um mehr als 10 Prozent voneinander abweichen.
Am Mittwoch entschied das Bundessozialgericht (BSG) über die Klage einer Arbeitslosen, die ab Januar 2005 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Im Jahre 2004 verdiente sie rund 5.000 Euro weniger als in 2003, da sie in einer Betriebsvereinbarung auf jährliche Sonderzuwendungen verzichtet hatte. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, wegen einer unbilligen Härte das im Jahre 2003 erzielte höhere Arbeitsentgelt zusätzlich zu berücksichtigen und legte bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes den Regelbemessungsrahmen (hier das Jahr 2004) zu Grunde.
Der 11. Senat des BSG wies die Klage nun ab. Eine unbillige Härte liege erst vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 Prozent erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. Um eine möglichst verwaltungspraktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten, kommt es nach Ansicht der Kasseler Richter auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen insoweit nicht an (BSG, Urt. v. 24.11.2010, Az. B 11 AL 30/09 R).
BSG: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2022 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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