Grundsätzlich kann eine Posttraumatische Belastungsstötung eine Berufskrankheit sein, so das BSG. Ob das aber auch im Fall eines Rettungssanitäters tatsächlich der Fall ist, muss das LSG erneut entscheiden.
Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn die diese nicht in der sogenannten Berufskrankheiten-Verordnung explizit aufgezählt ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. v. 22.06.2023, Az. B 2 U 11/20 R).
Der Rettungssanitäter, der in diesem Fall geklagt hat, erlebte in seinem Beruf viele traumatisierende Ereignisse, wie etwa Amoklauf und Suizide. Daraufhin wurde bei ihm 2016 eine PTBS festgestellt.
Anders als die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden kann.
Grundsätzlich kommt es nur zur Leistung der Versicherung, wenn die Krankheit in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet ist, §9 SGB VII. Eine Ausnahme besteht allerdings gemäß §9 II SGB VII für die "Wie-Berufskrankheiten": Die Unfallversicherungsträger müssen eine Krankheit, die nicht in der Verordnung steht, wie eine Berufskrankheit behandeln, wenn "nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft" die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das hat das BSG nun so gesehen.
PTBS kann "Wie-Berufskrankheit" sein
Rettungssanitäter seien nämlich während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, stellte das BSG fest. Generell sei die PTBS eine Erkrankung, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien, als Berufskrankheit bei dieser Personengruppe anzuerkennen sei, erklärte die Vorsitzende Richterin.
Der Fall geht nun aber zurück ans LSG. Denn ob bei dem Sanitäter tatsächlich eine PTBS vorliege, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, müsse noch die Vorinstanz klären.
cp/dpa/LTO-Redaktion
BSG zu Rettungssanitätern: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52063 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag