Sowohl für heterosexuelle als auch für homosexuelle Paare werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernommen, wenn Unfruchtbarkeit gegeben ist. Deshalb liege auch keine Ungleichbehandlung vor, so das BSG.
Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht tragen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden. Die Begründung: Im Falle einer Kinderwunschbehandlung müssten zwangsläufig Samen- oder Eizellen eines Spenders verwendet werden (Urt. v. 10.11.2021, Az. B 1 KR 7/21 R).
Im konkreten Fall hatte eine lesbische und unfruchtbare Klägerin aus Aschaffenburg die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung verlangt. Die Hanseatische Krankenkasse in Hamburg lehnte dies ab. Dagegen klagte die Frau, blieb in den Vorinstanzen aber ohne Erfolg.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte argumentierte, Voraussetzung für die Kostenerstattung sei, dass Ei- und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden - dass also eine sogenannte homologe Insemination durchgeführt wird. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe bestehe aber die Notwendigkeit, Spendersamen eines Dritten im Rahmen einer heterologen Insemination zu nutzen. Dies sei von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst - auch nicht bei heterosexuellen Ehepaaren, wenn beide Partner unfruchtbar sind.
Die klagende Frau sah darin insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das BSG in Kassel wies die Revision nun jedoch als unbegründet zurück. Die Privilegierung der homologen gegenüber der heterologen Insemination verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, da sie ebenso für heterosexuelle Paare mit zwei unfruchtbaren Partnern gelte.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
BSG sieht keine Ungleichbehandlung: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46617 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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