Pflegeheime müssen auch für Pflegekräfte auf Honorarbasis Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Denn selbstständig sind solche Mitarbeiter nicht, wie das BSG am Freitag entschied.
Bei Honorarpflegekräften handelt es sich im Regelfall um abhängige Beschäftigte. Zwar arbeiteten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich, auf eine selbständige Tätigkeit könne deshalb aber noch nicht geschlossen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag (Urt. v. 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R). Für Betreiber der Pflegeheime bedeutet das unter anderem, dass für solche Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Nachdem das BSG am Dienstag bereits entschied, dass auch Honorarärzte in aller Regel keiner selbstständigen Beschäftigung nachgehen, gilt entsprechendes nun also auch für die Pflegekräfte. Neben der Plicht zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge besteht für die Betreiber der Heime auch die Gefahr, ins Visier der Strafermittlungsbehörden zu geraten. Denn § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) regelt den sogenannten Sozialversicherungsabgabenbetrug.
In der Vergangenheit hatten Pflegeheime gern zeitlich befristet auf Freiberufler zurückgegriffen - obwohl sie das Dreifache einer angestellten Pflegekraft verdienen. Nur so sei angesichts des Fachkräftemangels eine Versorgung der Bewohner zu gewährleisten gewesen.
dpa/tik/LTO-Redaktion
BSG zur Scheinselbständigkeit: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35831 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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