Bei der Berechnung des Elterngeldes sind unter bestimmten Umständen Gehaltsnachzahlungen zu berücksichtigen, auch wenn das Arbeitsentgelt eigentlich außerhalb des für das Elterngeld maßgeblichen Zeitraums verdient wurde, so das BSG.
Gehaltsnachzahlungen müssen bei der Berechnung des Elterngelds unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das hat am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Urt. v. 26.06.2019, Az. B 10 EG 1/18 R). Entscheidend sei bei der Berechnung nicht, wann das Geld verdient worden ist, sondern wann es der Familie tatsächlich zur Verfügung gestanden hat.
Geklagt hatte eine Mutter aus Thüringen gegen den Kyffhäuserkreis. Nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers hatte sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat bekommen, der eigentlich außerhalb der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes lag, die für die Höhe des Elterngeldes ausschlaggebend sind. Doch gezahlt wurde das Geld erst im Bemessungszeitraum. Die zuständige Behörde wollte es deshalb nicht berücksichtigen und verringerte das Elterngeld um insgesamt 580 Euro.
Zu Unrecht, wie das BSG für solche Fälle nun entschied. Damit kommt es künftig darauf an, welches Einkommen die Familie in dem Bemessungszeitraum, der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich ist, tatsächlich zur Verfügung hat - und nicht darauf, wann es "erarbeitet" wurde.
dpa/tik/LTO-Redaktion
BSG zu staatlichen Zuschüssen für Familien: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36135 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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