Das BSG hat entschieden, dass weder Streik-, noch Kranken- oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetzes anzusehen ist.
Grundsätzlich wird Elterngeld nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person - anstelle von Arbeitsentgelt - Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.
Die so verstandenen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insoweit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzichten (Urt. v. 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R).
tko/LTO-Redaktion
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BSG: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2585 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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