Das Jobcenter wollte einer Frau den Anspruch auf ALG II mindern, weil sie 25 Euro monatlich Trinkgeld bekam. Das BSG hat jetzt klargestellt, dass das so nicht möglich ist - Trinkgeld sei nur eine Zuwendung.
Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengelds (ALG) II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Urt. v. 13.07.2022, Az. B 7/14 AS 75/20 R).
Eine Servicekraft, die in der Gastronomie arbeitete, hatte neben dem Erwerbseinkommen Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich erhalten. Das Jobcenter und auch das Landessozialgericht hatten angenommen, dass das Trinkgeld Erwerbseinkommen sei und bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt werden müsste.
Das BSG hat jetzt klargestellt: Trinkgeld ist kein Erwerbseinkommen. Es sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehe. Deshalb sei das Trinkgeld nur dann bei der Berechnung der Leistungen zu beachten, wenn es so hoch sei, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Dafür müsse es zumindest zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigen. Der Regelbedarf umfasst das, was zur Sicherung des Lebensunterhalts und zum Leben in einer Gemeinschaft notwendig ist. Er ist das sogenannte sozio-kulturelle Existenzminimum.
cp/LTO-Redaktion
BSG zum ALG II: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49042 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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