BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: Kein Arbeit­s­un­fall beim betriebs­in­ternen Fuß­ball-Cup

29.06.2022

Ein Unfall bei einem betriebsinternen Fußball-Cup ist kein Arbeitsunfall, meint das BSG. Das Spiel sei weder als Betriebssport noch als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzustufen.

Ein Unfall, der sich während eines vom Unternehmen ausgeschriebenen Fußballspiels ereignet hat, ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt (Urt. v. 28.06.2022, Az. B 2 U 8/20 R).

Der verunfallte Mann ist bei einer GmbH beschäftigt. Das Gesundheitsmanagement des Unternehmens hatte mit einem Aushang und anderen betriebsinternen Veröffentlichungen zu einem Fußball-Cup eingeladen. "Aufgefordert sind alle fußballinteressierten Mitarbeiter, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollen", hieß es in dem Aushang. Dem ließ der Mann Taten folgen. Bei dem Spiel prallte er dann aber mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich dabei eine Fraktur am Kopf zu.

Wie die Vorinstanzen auch lehnte es das BSG nun ab, das als Arbeitsunfall einzustufen. Bei dem Fußballturnier handele es sich weder um die versicherte Ausübung von Betriebssport noch um eine unter  Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Für eine Qualifizierung als Betriebssport fehle es am charakteristischen Ausgleichszweck. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ließe sich das Fußballturnier nicht einstufen, weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war.

Auch die Aufnahme des Fußball-Cups in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements führe nicht zum  Versicherungsschutz während des Fußballspiels, so die Richter. Ein  betriebliches  Gesundheitsmanagement  im Unternehmen habe zum  Ziel, gesundheitsförderliche Strukturen zu entwickeln und zu verankern.  Allein die Existenz eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen  Gesundheitsförderung begründe noch keinen Unfallversicherungsschutz,  solange sich - wie hier - ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht herstellen lasse. Somit könne der Unfall des Mannes nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48888 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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