Ein Stadtpark ist kein erweiterter Schulhof, so das BSG. Ein Schüler, der beim Rauchen in der Pause das Schulgelände verlässt, ist demnach nicht mehr gesetzlich unfallversichert.
Ein Schüler, der zum Rauchen das Schulgelände verlässt, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Urt. v. 28.06.2022, Az. B 2 U 20/20 R). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung eines Landessozialgerichts, das die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ebenfalls abgewiesen hatte.
Der volljährige Schüler hatte sich in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark aufgehalten und dabei Zigaretten geraucht. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall, woraufhin ihm ein Ast auf Kopf und Körper gefallen war. Der Schüler erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Das BSG hat die abweisende Entscheidung der Vorinstanz nun bestätigt, weil der Aufenthalt im Stadtpark nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt. Er habe - ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit - am Schultor geendet. Ein Stadtpark kann nach Auffassung des BSG auch nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden, selbst wenn sich dort ab und an Schülerinnen und Schüler aufhielten.
cp/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
BSG verneint Versicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48881 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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