BSG: Kein Geld vom Staat für mar­xis­ti­sche Jugend­camps

15.12.2021

Ein Jugendverband der MLPD bietet Sommercamps an. Eine Teilnehmerin verlangte dafür einen Zuschuss des Staates. Ein Blick des BSG in das Parteiprogramm und die Verfassungsschutzberichte machte ihr aber einen Strich durch die Rechnung.

Der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei (MLPD) ist kein geeigneter Anbieter für Sommercamps nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II). Deshalb kann eine eigentlich leistungsberechtigte Teilnehmerin auch keinen Zuschuss für ihre Teilnahme bekommen, so das Bundessozialgericht (BSG), welches sich gleich in zwei Entscheidungen zu dem Jugendverband äußerte (Urteile vom 14.12.2021, B 14 AS 21/20 R und B 14 AS 27/20 R).

Das BSG hat sich zum einen mit der Klage einer Frau auseinandergesetzt, die bei einem Sommercamp des Jugendverbandes der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) im Jahr 2016 teilgenommen hat. Das Sozialgesetzbuch (SGB) II sieht in § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 vor, dass an Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu 10 Euro monatlich für die Teilnahme an Freizeiten gezahlt werden können. Die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllt die Frau und das Jugendcamp unterfällt auch dem Freizeitbegriff des SGB II.

Laut BSG handelt es sich bei dem Jugendverband aber nicht um einen geeigneten Anbieter des Camps. Es komme nämlich nicht nur darauf an, ob der Anbieter organisatorisch geeignet ist, er müsse auch inhaltlich geeignet sein. Dazu sei ein Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle seitens der SGB II-Leistungsträger notwendig, welche sich am Kinder- und Jugendschutzes orientiere. Dazu gehöre die Prüfung, ob von einem Anbieter Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen – und das sei eben bei dem Jugendverband der MLPD der Fall.

Das machte das BSG auch in einem zweiten Urteil noch einmal deutlich. In dem Fall klagte nämlich der Jugendverband der MLPD auf Aufnahme in die Liste der Anbieter von Freizeiten. Der Verband sah in der Nichtaufnahme einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das BSG betonte nun, dass auch hier den kommunalen Leistungsträgern ein Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle obliegt. Wesentlich sei in Anbetracht des Kinder- und Jugendschutzes ebenfalls, ob von einem Anbieter Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehen. Das sehe beim Parteiprogramm der MLPD und bei einem Blick in die Verfassungsschutzberichte so aus, weshalb der Jugendverband keinen Anspruch auf Aufnahme in die Liste habe.

So sind laut Verfassungsschutzbericht NRW 2020 die Zielsetzungen der MLPD durch verfassungsfeindliche Aussagen geprägt und ließen sich in den drei Kernpunkten Revolution, Diktatur des Proletariats und Kommunismus zusammenfassen. Die Ziele der MLPD richteten sich somit gegen wesentliche Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, weshalb die Partei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW durch den Verfassungsschutz NRW beobachtet werde.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46949 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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