Erlass des Brandenburgischen Innenministeriums: Opfer rechter Gewalt erhalten Blei­be­recht

von Maximilian Amos

04.01.2017

Wer als Ausländer in Deutschland Opfer rechter Gewalt wird, soll künftig ein Bleiberecht erhalten - auch wenn sonst kein Grund für eine Bewilligung vorliegt. Dies sieht ein Erlass des Brandenburgischen Innenministeriums vor. 

Das Land Brandenburg will Ausreisepflichtigen, die Opfer rechter Gewalt werden, ein Bleiberecht in Deutschland zugestehen. Das sieht ein Erlass des Innenministeriums vom 21. Dezember 2016 vor, der auf Beschluss des Landtages vom 28. April zustande kam.

Nach eigener Aussage reagiert man damit auf einen starken Anstieg politisch rechts motivierter Gewalttaten in dem Bundesland. Seit 2014 steige der Trend zu derartigen Taten, deren Häufigkeit sich 2015 mit 1.581 Fällen gegenüber dem Vorjahr noch einmal um 23,4 Prozent erhöht habe.

Die Grundidee ist es, Ausländer ohne Bleiberecht, die Opfer rechter Gewalt werden, als "Entschädigung" vor der Abschiebung zu bewahren. Dem Opfer einer rechts motivierten Gewaltstraftat solle eine Wiedergutmachung widerfahren und es sollten ihm Sicherheit und Schutz angeboten werden, schreibt das Ministerium in seinem Erlass.  

Darüber hinaus habe das Land Brandenburg auch "ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den mutmaßlichen Tätern der Gewalttat zu verdeutlichen, dass ihrem Opfer durch eine Verfestigung des Aufenthalts Gerechtigkeit widerfährt und das Gegenteil dessen erreicht wird, was die Täter beabsichtigten".

Erlass schreibt Ermessensausübung vor

Rechtlich handelt es sich um eine verwaltungsinterne Vorschrift, welche für den Fall der Ermessensausübung bei der Prüfung einer Abschiebungsaussetzung die Leitlinien vorgibt. Zur Anwendung kommt dabei nur das bis dato bereits geltende Recht.

Ein Bleiberecht für Ausländer und vollziehbar Ausreisepflichtige ergibt sich beispielsweise, sofern diese als Zeugen an einem Strafprozess teilnehmen. Darüber hinaus verfolgte der Landtag mit seinem Beschluss aber das Ziel, von rechter Gewalt betroffenen Personen auch ohne Erfordernisse eines Strafverfahrens die Möglichkeit zum weiteren Aufenthalt in Deutschland zu geben.

Rechtliche Stütze dieses Ziels ist zum einen § 60a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann einem Ausländer eine Duldung gewährt werden, "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern". Sowohl das Bedürfnis nach Wiedergutmachung als auch das öffentliche Gerechtigkeitsinteresse sollen künftig im Rahmen der Ermessensausübung den Ausschlag zugunsten einer Duldung geben.

Erhebliche Gewalttat erforderlich

Erforderlich ist dafür eine rechts motivierte Gewalttat von einem gewissen Gewicht, also Angriffe auf Körper, Gesundheit und Freiheit des Opfers, die erhebliche Folgen für das Opfer nach sich ziehen. Dazu zählen Tatbestände wie Körperverletzung, versuchte Tötungsdelikte, Brand- und Sprengstoffdelikte, Freiheitsberaubung, Erpressung, Einbruch und sexuelle Übergriffe.

Die Motivation der Tat bestimmt sich laut Erlass nicht zuletzt nach der subjektiven Wahrnehmung des Opfers. In einer Gesamtschau der Umstände müssten schließlich Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, "dass nach verständiger Betrachtung die Zurechenbarkeit zu einer 'rechten' Orientierung vorliegt". Eine erhöhte Missbrauchsgefahr hat das Ministerium offenbar gesehen, schreibt dazu aber nur, dass die Möglichkeit der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch vermeintliche Opfer "im Blick zu behalten" sei.

Susann Fischer, stellvertretende Pressesprecherin des Ministeriums, erklärte dazu gegenüber LTO: "Die Ausländerbehörden sind an die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden gebunden. Es muss eine objektive Grundlage für die Entscheidung geben". 

Zweifel an der beabsichtigten Abschreckungswirkung eines Erlasses, der zwar Ausländerbehörden, wohl aber nur selten rechten Gewalttätern bekannt sein dürfte, mochte Fischer nicht beiseite schieben, verwies aber auf den Beschluss des Landtages: "Das geht in die politische Richtung und ist Sache des Landtages". Das Ministerium sei lediglich in die Umsetzung involviert gewesen.

Rechtliches Hindernis gibt dauerhaftes Bleiberecht

Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG kommt allerdings nur eine Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung in Betracht. Ein dauerhaftes Bleiberecht gewährt werden kann aber danach nicht.

Dies soll nach dem Erlass vielmehr über § 25 Absatz 5 erreicht werden. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis der Abschiebung der betroffenen Person entgegensteht und mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Als solches sollen nun offenbar die Gründe für die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 regelmäßig angenommen werden, die dann zu einem dauerhaften Vollstreckungshindernis hinsichtlich der Abschiebung führen.

Nicht in Betracht kommt ein Bleiberecht dagegen, sofern das Opfer die Tat mit verursacht hat, in erheblichem Maße straffällig geworden oder als gemeingefährlich einzustufen ist. 

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, Erlass des Brandenburgischen Innenministeriums: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21664 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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