Die BRAK befürwortet es, vermögensrechtliche Streitigkeiten nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch in 1. Instanz schon vor dem Familiengericht zu führen. Dort sei die entsprechende Fachkompetenz vorhanden.
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist derzeit bei den allgemeinen Zivilgerichten und nicht beim Familiengericht angesiedelt. Das möchte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ändern. Der Ausschuss Familien- und Erbrecht regt an, § 266 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahingehend zu ergänzen, dass das Familiengericht auch für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften zuständig ist.
Die BRAK argumentiert, dass Verfahren, welche die Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften betreffen, beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht (mehr) vor dem II. Zivilsenat verhandelt werden. Die Zuständigkeit wurde vielmehr von diesem für das Gesellschaftsrecht zuständigen Senat zwischenzeitlich auf den XII. Zivilsenat des BGH übertragen, der sich mit Familiensachen beschäftigt. Mit diesem Zuständigkeitswechsel innerhalb des BGH werde auch die Rechtsprechung zur Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zunehmend familienrechtlich geprägt.
Die Dachorganisation der regionalen Anwaltskammern möchte deshalb diese Streitigkeiten auch bereits in 1. Instanz vor dem Familiengericht führen. Die Zuständigkeitskonzentration sei zudem wegen der schon jetzt bestehenden Zuständigkeit des Familiengerichts für sämtliche Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz angezeigt. Für die Gewaltschutzverfahren spiele eine Eheschließung auch keine Rolle.
Dieser Zuständigkeitswechsel soll auch Lebensgemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren erfassen, so der Ausschuss Familien- und Erbrecht in seiner Initiativstellungnahme.
age/LTO-Redaktion
BRAK zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16957 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag