BPatG zu Ortsnamen: Unbedeutende Dörfer sind nicht freihaltebedürftig

09.01.2013

In der Regel dürfen Ortsnamen nicht als Wortmarke eingetragen werden. Für den Ort "Ney" in Rheinland-Pfalz gilt das allerdings nicht, wie das BPatG nun darlegte. Das Dorf sei schlicht zu klein und zu unbedeutend, als dass der Verbraucher eine Verbindung zwischen Produkt und Ort herstellen könne.

In Anbetracht der Größe, Struktur und Bedeutung des Ortes sei der Dorfname Ney keine freihaltebedürftige geographische Herkunfstangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG). Eine Gefahr, dass die vom Markeninhaber angebotenen Produkte und Dienstleistungen mit dem Ort Ney in Verbindung gebracht werden könnten und hierdurch ein wettbewerblicher Vorteil entstehe, sei nicht gegeben (Bundespatentgericht, Beschl. v. 19.11.2012, Az. 27 W 571/11).

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Eintragung der Wortmarke "Ney" abgelehnt. Eine Gesellschaft, die ein Hotel auf Norderney betreibt, wollte sich die Marke für die Klassen 25 (Bekleidung), 29 (Nahrungsmittel) und 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung) sichern. Die Markenstelle hielt den Ortsnamen aber für freihaltebedürftig. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Bezeichnungen zur geographische Herkunft von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Ausweisung von Waren, Produkten oder Dienstleistungen unter der Marke "Ney" weise darauf hin, dass diese aus dem gleichnamigen Ort stammen, so die Markenstelle.

"Ney" beeinflusst die Verbraucher nicht

Das Bundespatentgericht (BPatG) wollte dem nicht folgen. Die Richter stellten klar, dass es in der umliegenden Region des Ortes Ney in Rheinland- Pfalz keine Betriebe der Hotelgesellschaft gebe und auch keine entstehen würden, die Waren aus den betreffenden Klassen herstellen. Die Regelung im MarkenG verfolge lediglich das Allgemeininteresse, dass Angaben über die geographische Herkunft von Waren und Dienstleistungen, von allen frei verwendet werden können. Abzulehnen sei eine Registrierung nur dann, wenn die Bezeichnung für eine gewisse Qualität der betreffenden Warengruppen stehe oder die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könne. Die wirtschaftliche Bedeutung der Ortschaft "Ney" ließe anhand ihrer Größe sowie der Infrasruktur der Region diesen Schluss aber nicht zu, so die Münchener Richter.

In Ney wohnen etwa 400 Menschen, der Ort erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 6,16 Quadratkilometer, wovon fast die Hälfte von Wald bedeckt ist. Ein Gewerbegebiet gibt es nicht. Zudem sei der Ort weder hisorisch, noch politisch, kulturell oder sportlich jemals in Erscheinung getreten. Er habe auch keine herausragenden Produkte hervorgebracht. Im Übrigen vermittele der Name in den meisten Teilen des Landes nicht den Eindruck eines typischen Ortsnamens.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BPatG zu Ortsnamen: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7929 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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