Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig auf den Mitgesellschafter übergehen.
Der Mitgesellschafter trete den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen, so die Richter des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in ihrer am Dienstag verkündeten Entscheidung (Urt. v. 05.04.2011, Az. II ZR 279/08).
Die beiden Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH, die Mitte der 90-er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6 Prozent an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Millionen DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch eine Kapitalerhöhung im Jahr 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 Prozent; die übrigen Anteile hält seitdem der beklagte Mitgesellschafter.
Nachdem er die Darlehensforderungen gegen die GmbH von der Bank erworben hatte, betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen seine Mitgesellschafter. Diese erhoben dagegen Vollstreckungsabwehrklage.
Während das Landgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht ihr im Wesentlichen statt, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.
Das sieht Karlsruhe anders. Die Bundesrichter haben die Vollstreckungsabwehrklage der in Anspruch genommenen Mitgesellschafter abgewiesen. Der Senat hat einen Befreiungsanspruch der beiden Gesellschafter gegen den vollstreckenden Mitgesellschafter abgelehnt. Der Mitgesellschafter habe dieselben Rechte wie die Bank. Auch aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergebe sich hier nichts anderes.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2952 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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