In einem Urteil vom Mittwoch hat der BGH entschieden, dass Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Mieten erst nach vorheriger Mängelanzeige geltend machen kann.
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos gekündigt, nachdem dieser drei Monate in Folge gar keine und im vierten Monat nur einen Teil der Miete gezahlt hatte. Der Mieter widersprach daraufhin der Kündigung, unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Räumen der vermieteten Wohnung.
Nachdem das erstinstanzliche Amtsgericht der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben hatte, hob das Landgericht dieses Urteil auf. Es war der Meinung, dass der Mieter nicht mit seinen Mietzahlungen in Verzug geraten sei, da ihm ungeachtet der unterbliebenen Mängelanzeige ein Anspruch auf Beseitigung des Mietmangels zugestanden habe und er sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend der Mietzahlungen berufen könnte.
Die dagegen gerichtete Revision des Vermieters hatte vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) Erfolg. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB diene dazu, auf den Schuldner (hier den Vermieter) Druck zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auszuüben. Diese Funktion könne jedoch nur dann erfüllt werden, wenn dem Schuldner seine Verbindlichkeiten auch bekannt seien. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bestehe daher erst an nach einer Mängelanzeige fälligen Mieten (Urt. v. 03.11.2010, Az. VIII ZR 330/09).
BGH zu Mietmängeln: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1851 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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