BGH zur Elternschaft nach Geschlechtsänderung: Transse­xu­elle Frau als Vater ein­ge­tragen

04.01.2018

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Frau-Mann-Transsexueller nicht als Vater seines Kindes eingetragen werden kann. Nun setzten sich die Richter mit dem umgekehrten Szenario auseinander und behielten ihre Rechtsprechung bei.

Transsexualität ist im Familienrecht aktuell eines der großen Themen - und beschäftigt aufgrund seines vergleichsweise jungen Alters auch immer wieder die höchsten Gerichte. Jüngst musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall einer als Mann geborenen Frau beschäftigen, aus deren konserviertem Samen ein Kind entstanden war. Trotz ihres nunmehr weiblichen Geschlechts könne sie nicht als Mutter des Kindes eingetragen werden, entschieden die Karlsruher Richter in dem nun bekannt gewordenen Beschluss (v. 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16).

Die Geschlechtszugehörigkeit der betreffenden Person war im August 2012 rechtskräftig geändert worden. Mit ihrer Lebensgefährtin führte sie ab September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, zu der auch ein im Juni des gleichen Jahres geborenes Kind gehört. Dieses war mit dem konservierten Samen der ursprünglich männlichen Partnerin gezeugt worden. Diese hatte - notariell beurkundet - noch vor der Geburt anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.

Das Standesamt verwehrte indes den Antrag, sie neben ihrer Lebenspartnerin ebenfalls als Mutter einzutragen. Sowohl das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg (Beschl. v. 11.01.2016, Az. 71b III 426/15) als auch das Kammergericht (KG) Berlin (Beschl. v. 06.09.2016, Az. 1 W 109/16) wiesen ihr Begehren zurück, das Standesamt zu der gewünschten Eintragung zu verpflichten. Im Wege der Rechtsbeschwerde trug die Frau die Sache sodann zum BGH.

Entscheidung im umgekehrten Fall bereits im September 2017

Die Entscheidung weist deutliche Ähnlichkeiten zu einem Beschluss des BGH aus dem September verganenen Jahres auf. In diesem ebenfalls im Amtsgerichtsbezirk Schöneberg begründeten Fall verhielt es sich exakt umgekehrt: Eine zunächst als Frau geborene Person begehrte nach ihrer rechtlichen Geschlechtsänderung, als Vater eines Kindes, das sie selbst geboren hatte, eingetragen zu werden.

Damals wies der XII. Senat zwar darauf hin, dass ein Transsexueller nach rechtskräftiger Entscheidung gemäß § 10 Absatz 1 Transsexuellengesetz (TSG) nach dem neuen Geschlecht anzusehen sei. Nach § 11 Satz 1 TSG betreffe dies aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern, weshalb der Mann trotzdem als Mutter gelten müsse. Dies gelte auch, wenn das Kind erst nach der Geschlechtsänderung geboren worden sei.

Dieser Linie blieben die Karlsruher Richter nun treu: Nur weil sich das Geschlecht bereits vor der Geburt des Kindes gewandelt habe, sei die inzwischen rechtlich als Frau anerkannte Person nicht als Mutter, sondern als Vater anzusehen. Vielmehr bleibe es für die Eintragung bei ihrem ursprünglichen Geschlecht.

Gemäß geltendem Abstammungsrecht sei für die Elternschaft nur das frühere Geschlecht und der diesem entsprechende "spezifische Fortpflanzungsbeitrag" maßgeblich, so der BGH. Somit werde sicher gestellt, "dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werden". Verfassungsrechtliche Bedenken vermochte der Senat nicht zu erkennen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Elternschaft nach Geschlechtsänderung: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26301 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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