Die Anerkennung eines im Ausland frei gewählten und mit Adelstiteln versehenen Namens in Deutschland muss gut begründet sein. "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" ließ der BGH jedenfalls nicht durchgehen.
Ein deutscher Staatsangehöriger würde zukünftig gern "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" heißen. Im deutschen Geburtenregister wird der Name allerdings nicht eingetragen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Fortschreibung des in Großbritannien frei gewählten Adelstitels nicht zugelassen und damit einen jahrelangen Streit entschieden (Beschl. v. 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17).
Herr Bogendorff von Wolffersdorff, wie er nach dem deutschen Personenstandsregister derzeit heißt, hat in seinem Leben schon die ein oder andere Namensänderung hinter sich. Auf die Welt gekommen ist der 56-Jährige mit einem anderen Namen, dessen Vornamen er zunächst in "Nabiel Peter" änderte. Später wechselte er seinen Nachnamen im Wege einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zunächst in "Bagdadi" und dann in "Bogendorff". Durch eine Erwachsenenadoption erlangte er schließlich seinen heutigen Familiennamen "Bogendorf von Wolffersdorff".
Adelstitel im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Gleichheit
Ein Fall für die Justiz wurde die Namensänderung, die selbst den EuGH schon beschäftigte, aber erst durch sein anschließendes Vorgehen. Im Jahre 2001 zog Herr Bogendorff von Wolffersdorff nach Großbritannien und erwarb dort durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Diese nutzte er, um seinen Namen dort durch Hinzufügen von Adelstiteln in "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" ändern zu lassen.
In Deutschland verweigerte ihm das Standesamt allerdings die Eintragung des britischen Namens samt Adelstiteln. Den Rechtsweg beschritt der Mann daraufhin im Jahr 2013 am Amtsgericht (AG) Karlsruhe. Auf dessen Vorlagefrage hin urteilte 2016 schließlich der EuGH (Urt. v. 02.06.2016, Rechtssache C-438/14). Ein im Ausland frei gewählter und mit Adelstiteln bestückter Nachname müsse nicht zwangsläufig in Deutschland anerkannt werden, so der EuGH damals. Er dürfe aber auch nicht einfach so ohne weiteres abgelehnt werden.
Aber auch nach der Entscheidung der Luxemburger Richter lehnte das AG den Antrag des Mannes ab. Nach der zurückgewiesenen Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe landete der Fall schließlich beim BGH.
Allerdings erkannten auch die Karlsruher Bundesrichter die Namensänderung nicht an, weil eine solche Anerkennung mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sei. Zwar eröffne Art. 48 S. 1 Halbs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf der einen Seite die Möglichkeit, einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namen zu wählen, um für Gleichheit zu sorgen. Auf der anderen Seite gelte aber auch Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WMR) fort, wonach Adelsbezeichnungen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr verliehen werden dürfen.
Eingeschränkte Freizügigkeit ist gerechtfertigt
Eine im Ausland gewählte, deutschsprachige Adelsbezeichnung verstoße deswegen gegen den materiellen ordre public in Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB. Der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ergebe sich bereits aus der Motivation des Mannes, durch die Adelsbezeichnung seine Zugehörigkeit zu einer vermeintlich herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken, so der BGH.
Daran ändert letztlich auch das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nichts. Zwar falle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Namens in den Anwendungsbereich der Norm, um eine "hinkende Namensführung" und Probleme beim Reisen zu verhindern. Die Anerkennung eines Adelstitels könne aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt werden, wenn durch den Umweg über das Ausland die Vergabe von Adelstiteln wieder eingeführt werden könnte.
Genau zu diesem Ergebnis kam auch der Karlsruher Senat in seiner Abwägung. Dabei berücksichtigte der BGH zum einen, dass die verschiedenen Namen im deutschen und englischen Recht auf das persönliche Bestreben des Mannes und nicht etwa auf ein familienrechtliches Ereignis zurückzuführen seien. Zum anderen teilten die Karlsruher Richter nicht die Befürchtung des Mannes, dass er nun nicht mehr die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter belegen könnte. Denn dafür sei die Namensidentität weder notwendig noch hinreichender Ausdruck, so der BGH.
mgö/LTO-Redaktion
BGH erkennt Namensänderung im Ausland nicht an: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33905 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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