1981 wurde eine Achtjährige entführt und Monate später freigelassen, Fotos von ihr gingen durch die Presse. 35 Jahre später zeigte das ZDF diese Bilder in einer Doku erneut. Dagegen wehrte sich die ehemals Entführte vor dem BGH.
Das ZDF darf in einem Beitrag über ein Ende 1981 entführtes Kind nicht weiter Fotos sowie einen Brief des Mädchens zeigen und keinen Audio-Mitschnitt eines Telefongesprächs verwenden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. "Die Klägerin ist als damals minderjähriges Opfer einer schweren Straftat in ganz besonderem Maße schutzwürdig", heißt es in dem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 06.06.2023, Az. VI ZR 309/22).
Das ZDF erklärte, nach Auswertung der Urteilsgründe über das weitere Vorgehen redaktionell und juristisch zu entscheiden. Der Beitrag sei in einer überarbeiteten Fassung zuletzt am 28. Mai dieses Jahres ausgestrahlt worden. Online sei er aktuell nicht verfügbar.
Entführung vor über 40 Jahren
Die damals acht Jahre alte Tochter eines Bankiers war in Köln in einem Auto entführt und fünf Monate später auf einer Autobahnraststätte bei Solingen freigelassen worden. Die Eltern hatten 1,5 Millionen Mark Lösegeld gezahlt, vermittelt hatte die Lösegeldübergabe der Journalist Franz Tartarotti. Die Tat ist unaufgeklärt und mittlerweile verjährt.
Der Sender ZDFinfo hatte in einer 2018 ausgestrahlten Fassung der Dokumentation Fotos des Mädchens von der damaligen Suche sowie das Cover einer Illustrierten mit einem Bild des Kindes nach der Entführung gezeigt, außerdem einen von der nun klagenden Frau während ihrer Entführung geschriebenen Brief. Ferner nutzten die Macher einen Mitschnitt eines ebenfalls während der Entführung geführten Telefongesprächs, in dem sich die klagende Frau damals zum Ablauf einer geplanten Lösegeldübergabe äußerte.
Das Oberlandesgericht Köln hatte im März 2022 entschieden, die Veröffentlichung verletze die Rechte der klagenden Frau nicht. Es handle sich um Dokumente der Zeitgeschichte und ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Interessen der damals Entführten müssten deshalb zurücktreten.
Kein öffentliches Interesse mehr nach so langer Zeit
Das sah der BGH nun anders und hob das Urteil auf. Das Recht am eigenen Bild werde schon dann beeinträchtigt, wenn eine abgebildete Person begründeten Anlass hat, anzunehmen, sie könne identifiziert werden. Der Begriff des "Zeitgeschehens" dürfe zwar nicht zu eng verstanden werden, allerdings bestehe das Informationsinteresse nicht schrankenlos. "Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen", heißt es im Urteil. Das damalige Entführungsopfer habe daher einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Zwar attestierte der sechste Zivilsenat dem Sender, die Bilder kontextgerecht verwendet zu haben - zwei Fotos des Kindes, die einige Wochen vor der Entführung gemacht und den Ermittlungsbehörden übergeben wurden, dienten während der Entführung zur öffentlichen Suche nach dem Mädchen. Auch der Brief und der Audio-Mitschnitt belegten die Authentizität und veranschaulichten das Geschehen. Alle Dokumente waren schon früher einer breiten Öffentlichkeit bekannt.
Allerdings seien seit der Entführung bis zur Veröffentlichung des Films 35 Jahre und bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 40 Jahre vergangen, erklärte der BGH. "Weder aus dem Kontext des Filmbeitrags der Beklagten noch aus sonstigen Feststellungen ergibt sich eine gleichwohl fortdauernde Bedeutung gerade der Person und vor allem der Persönlichkeit der Klägerin." Vielmehr widme sich die Dokumentation vor allem dem Journalisten Tartarotti, der damals die Lösegeldübergabe vermittelt habe. Zudem sei die Veröffentlichung der Bilder damals von den Eltern des Entführungsopfers allein für die Suche beziehungsweise für den einen Beitrag in der Illustrierten genehmigt worden, für andere weiterführende Zwecke gerade nicht.
Doch auch unabhängig davon könne das Opfer einer Straftat nach einem gewissen Zeitablauf Anspruch darauf haben, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis noch zur Illustration und erneuten Vergegenwärtigung seiner damaligen Opferrolle verwendet werden darf. "Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fotos der Klägerin aus Kindertagen ohne die an ihr verübte Straftat nicht in die Öffentlichkeit gelangt wären.", stellte der BGH klar.
dpa/ast/LTO-Redaktion
BGH zum Begriff des "Zeitgeschehens": . In: Legal Tribune Online, 08.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52435 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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