Wer ein Ticket für eine Veranstaltung gekauft hat, die dann wegen der Corona-Pandemie ausgefallen ist, kann den Ticketpreis nicht von Verkaufsstellen wie Eventim zurückfordern, wenn ein Gutschein als Ersatz angeboten wurde.
Für Konzerte, die in der Pandemie ausgefallen sind, können Käufer keine Rückerstattung der Kosten von Verkaufstellen wie Eventim verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Mitte Juli hervor (Urt. 13.07.2022, Az. VIII ZR 329/21).
Eine Frau hatte Ende 2019 fünf Konzertkarten bei Eventim, einer Verkaufstelle für Tickets gekauft. Das Konzert sollte am 21. März 2020 in Berlin stattfinden, musste wegen Corona aber abgesagt werden. Nicht Eventim, aber die Veranstalterin des Konzerts hatte der Käuferin deswegen einen Wertgutschein angeboten. Den hatte die Käuferin abgelehnt. Sie forderte stattdessen das Geld von Eventim zurück und zog schließlich vor Gericht.
In erster Instanz, vor dem Amtsgericht Bremen, hatte die Frau noch Erfolg. Die zweite Instanz, das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Zurecht - wie der BGH jetzt bestätigt hat.
Keine Vertragsverletzung durch Verkaufstelle
Die Käuferin habe keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Frau hatte argumentiert, dass die Verkaufstelle den Vertrag nicht erfüllt habe. Der BGH sieht das anders. Eventim habe im eigenen Namen mit der Frau einen Kaufvertrag über die Konzertkarten abgeschlossen. Veranstalterin sei Eventim als Ticketverkäufer jedoch nicht. Deswegen habe die Pflicht von Eventim nur darin bestanden, der Käuferin ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung zu verschaffen. Für die nachträgliche Absage haftet Eventim aber nicht, stellte der BGH klar. Der Verkäufer schulde grundsätzlich nur die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übertragung der Karten. Der Umstand, dass das Teilnahmerecht erst am Veranstaltungstag ausgeübt werden könne, führe nicht dazu, dass das in der Eintrittskarte verbriefte Recht erst zukünftig entstehe.
Auch die Ansicht der Käuferin, Eventim hätte eine Garantie für die Veranstaltung übernommen, teilten die Richterinnen und Richter nicht. Auch ein Widerrufsrecht lehnten sie ab.
Gutschein macht Festhalten am Vertrag zumutbar
Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus der - häufig in Pandemie angewendeten - Störung der Geschäftsgrundlage. Zwar liege eine schwerwiegenden Änderung eines zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstands vor, so der BGH. Der Ticketkäuferin sei aber zuzumuten, am unveränderten Vertrag weiterhin festzuhalten. Grund dafür sei, dass ihr für die ausgefallene Veranstaltung ein Gutschein angeboten worden ist. Das Angebot hatte zwar die Veranstalterin und nicht Eventim als Verkaufstelle gemacht. Auch sei die gesetzliche Gutscheinlösung des Art. 240, § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar auf die Verkaufstellen anzuwenden. Der BGH machte aber in seiner Entscheidung deutlich, dass es der Intention des Gesetzgebers entspreche, die Regelung auch in solchen Fällen anzuwenden. "Der Gesetzgeber ist (...) ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Berechtigung zur Ausgabe eines Gutscheins durch den Veranstalter die pandemiebedingte Problematik auch bei Beteiligung einer Vorverkaufsstelle löst", argumentierte der BGH.
Letztlich wäre es der Käuferin zumutbar gewesen, den Gutschein anzunehmen. Dadurch wären ihr keine untragbaren Nachteile entstanden, wertete der BGH den Fall. Die Kosten für die Tickets kann sie also nicht zurück verlangen.
cp/LTO-Redaktion
BGH zum coronabedingtem Konzertausfall: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49283 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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