Lassen Vermieter die Mülltrennung kontrollieren, fällt das unter "Müllbeseitigung", entschied der BGH. Für diese Betriebskosten müssen die Mieter aufkommen - und eben nicht die Vermieter.
Vermieter können durch einen Dienstleister die korrekte Mülltrennung überprüfen lassen und dafür die Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Leitsatzentscheidung entschieden (Urt. v. 05.10.2022, Az. VIII ZR 117/21).
Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses "Behältermanagement" im Jahr 2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren.
Laut BGH sind sowohl die Kontrolle als auch das Nachsortieren in einem Wohnraummietverhältnis umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Der Begriff "Müllbeseitigung" sei aber weit auszulegen, heißt es in dem Urteil. Dass der Dienstleister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Mülltrennen nicht an die Vorschriften hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe keine Rolle. Es komme allein auf den Bezug der Kosten zur Mietsache an.
In dem Streit ging es auch um Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden, wie die Richter entschieden.
dpa/cp/LTO-Redaktion
BGH zu Betriebskosten: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50119 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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