Im Wellnesshotel geht es vor allem um Ruhe und Entspannung. Dass ein Hotelbetreiber deswegen Kinder Jugendliche als Gäste ablehnt, geht für den BGH in Ordnung.
Ein Wellness- und Tagungshotel darf sich als Erwachsenenhotel ausrichten und Kinder und Jugendliche generell als Gäste ablehnen. Die Betroffenen würden wegen ihres Alters zwar benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es aber einen sachlichen Grund, damit sei sie gerechtfertigt. Das Urteil vom 27. Mai wurde am Donnerstag schriftlich veröffentlicht (Az. VIII ZR 401/18).
Geklagt hatte eine Familie mit fünf Kindern. Sie berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und wollte eine Entschädigung. Die Mutter hatte Ende 2016 im brandenburgischen Thermalort Bad Saarow für vier Nächte Zimmer angefragt. Das gewählte Hotel nimmt nur Gäste ab 16 Jahren auf und lehnte die Familie mit dieser Begründung ab.
Dagegen ist nach Auffassung der obersten Zivilrichter nichts einzuwenden. Bei der Auslegung des AGG sei auch die im Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers zu berücksichtigen. Sein Haus sei "gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen". Die Einschätzung, dass sich damit "das an anderen Bedürfnissen orientierte Verhalten von Kindern nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt", bewege sich im Rahmen seines unternehmerischen Handlungsspielraums.
Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Familie auf die schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen "nicht in besonderer Art und Weise angewiesen" sei. Die Eltern hätten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es von einem Jahre zurückliegenden Besuch kannten und es im Internet gute Kundenbewertungen hatte. In der Region gebe es andere Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen.
Die Familie war mit ihrer Klage schon in den Vorinstanzen gescheitert. Der BGH wies nun auch die Revision zurück.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42172 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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