Nachdem einem Sportpferd ein homöopathisches Mittel gespritzt wurde, stirbt es an einem anaphylaktischen Schock. Das konnte zwar im Vorfeld niemand ahnen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes muss das aber berücksichtigt werden.
Der Rechtsstreit um den Tod eines Sportpferdes nach einer tierärztlichen Behandlung muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) München erneut verhandelt werden. Der zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro verurteilte Mediziner war mit einer Revision gegen die Schadenshöhe erfolgreich, wie aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervorgeht (Urt. v. 09.11.2021, Az. VI ZR 87/20). Der Tierarzt aus Oberbayern hatte gefordert, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 Euro als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.
Das wertvolle Tier mit dem Namen Donna Asana gehörte einer Halterin aus Österreich und sollte an den Olympischen Spielen teilnehmen. 2010 hatte sich das Pferd einen Husten eingefangen. Der beklagte Tierarzt hatte der Stute dagegen unter anderem ein homöopathisches Mittel über Blut verabreicht, das er dem Tier zuvor entnommen hatte und mitsamt den Präparaten wieder injizierte. Innerhalb weniger Minuten krampfte Donna Asana und brach zusammen. Als Todesursache wurde ein anaphylaktischer Schock festgestellt.
Daraufhin kam es zum Prozess vor dem Landgericht München II, das eine Schadensersatzsumme von 250.000 Euro für angemessen hielt. Der Tierarzt ging in Berufung, hatte aber keinen Erfolg. Er vertrat den Standpunkt, dass das Pferd für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und deshalb in seinem Wert gemindert sei. Nach Ansicht des OLG könne die Frage nach der Anfälligkeit des Pferdes bei der Schadensbemessung aber dahinstehen. Auch wenn die erhöhte Anfälligkeit als wahr unterstellt werden würde, sei sie bis zu ihrem Auftreten nicht bekannt gewesen und hätte deshalb auch nicht als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden können.
Der BGH sah das anders. Es komme nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Die Auffassung des OLG könne laut BGH dazu führen, dass der Schadensberechnung ein höherwertiges und wertvolleres Pferd als das der Klägerin zugrunde gelegt werde. Dadurch würde sie objektiv wirtschaftlich besser gestellt werden, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.
Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei, heißt es im Urteil. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Tierarzt hat Erfolg vor BGH: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47070 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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