Wer bei eBay eine Auktion vorzeitig abbricht, schließt trotzdem einen Vertrag mit dem Höchstbietenden – so wollen es die Regeln des Online-Anbieters. Anderes gilt, wenn der potentielle Verkäufer die Auktion berechtigterweise stoppt. Wann eine solche Berechtigung vorliegt, hat der BGH hat am Mittwoch klargestellt.
Der Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay auf eine "gesetzliche" Berechtigung, das Angebot zurück zu nehmen, ist nicht als abschließender Verweis auf die Bestimmungen zur Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. In den allgemein zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf stehe, dass ein Verlust des Auktionsgegenstandes zur Rücknahme berechtigt. Diese Berechtigung sei daher als "Spielregel" für alle Beteiligten erkennbar gewesen und somit wirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10).
Die entscheidenden AGB von eBay lauteten: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sein denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Der Beklagte hatte im August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera bei eBay angeboten, die Auktion aber bereits am nächsten Tag wieder entfernt, weil ihm das Gerät gestohlen worden war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender und forderte schließlich Schadensersatz in Höhe der Differenz für den Erwerb einer anderen Kamera.
Die Klage auf knapp 1.150 Euro war bereits in den Vorinstanzen erfolglos.
ssc/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
OLG Hamm: Verletzung von eBay-Grundsätzen kein Wettbewerbsverstoß
Internetvertrieb: Vom aktiven und passiven Verkauf edler Ware
Fernabsatzgeschäfte: Lex eBay tritt in Kraft
BGH: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3472 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag