Das Problem klingt simpel: Müssen Lebensmittelhändler ihre Preise in der Werbung inklusive Pfand angeben - oder können sie es genauso separat ausweisen? Das muss der BGH nun klären.
Auf Getränkeflaschen wird meist ein Pfand fällig - aber ist das im Werbeprospekt im Preis schon mit drin oder kommt es noch extra dazu? Bisher weisen viele Händler das Pfand separat aus. Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe bezweifeln allerdings, dass das seine Richtigkeit hat, wie sich in einer Verhandlung am Donnerstag herausstellte. (Az. I ZR 135/20)
Der Verband Sozialer Wettbewerb will die Frage grundsätzlich klären lassen und hat eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Auch dort waren in einem Prospekt aus dem Herbst 2018 bei Getränken und Joghurt im Glas die reinen Preise abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... ? Pfand". Der Verband hält das für unzulässig.
Tatsächlich hatte der BGH schon in den 1990er Jahren entschieden, dass das Pfand im Preis enthalten sein muss. Das sei ein Gebot der Preisklarheit. Doch in der Preisangabenverordnung steht etwas anderes, nämlich dass "eine rückerstattbare Sicherheit" extra anzugeben ist, nicht im Gesamtbetrag.
Vorlage an den EuGH?
Und die Sache wird noch komplizierter: Denn diese Vorschrift ist wohl inzwischen durch europäisches Recht überholt - die deutsche Verordnung wurde aber nicht entsprechend angepasst. Die BGH-Richterinnen und -Richter müssen diesen Konflikt nun auflösen.
"Was sollen die armen Lebensmittelhändler denn machen?", sagte der BGH-Anwalt des Kieler Unternehmens, Christian Rohnke. "Das ist eine ganz klare Vorschrift." Die Kunden hätten sich längst daran gewöhnt, dass das Pfand extra steht. Auch das diene der Preisklarheit.
Der Vertreter des Verbandes, Peter Wassermann, hielt dagegen: "Nur weil alle oder die meisten es falsch machen, kann ich doch nicht sagen, ich muss es hinnehmen." Viele Verbraucher brächten die Pfandflaschen außerdem nie zurück, bekämen also nichts erstattet.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sagte, der Fall sei nur vermeintlich einfach, rechtlich aber kompliziert. Das Urteil soll erst in nächster Zeit verkündet werden, ein Termin stand zunächst nicht fest. Weil es um Unionsrecht geht, ist auch denkbar, dass der Senat den Europäischen Gerichtshof einschaltet.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Streit um Preisangaben vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45240 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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