Über das Leben in der Stadt in Wort und Bild berichten - das hatte sich der kommunale Internetauftritt "dortmund.de" vorgenommen. Örtlichen Medien geht das zu weit. Ist die Pressefreiheit in Gefahr? Darüber verhandelte der BGH.
Regionalmedien müssen wohl damit leben, wenn kommunale Internetportale vereinzelt auch journalistische Inhalte veröffentlichen. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab (Az. I ZR 97/21). Die Ansicht der Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, könnte also bestätigt werden.
Der Vorsitzende Richter Jörn Feddersen betonte zwar, dass die Pressefreiheit einer ausufernden staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen setze. Bei einem Online-Angebot sei die bloße Relation zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen aber weniger maßgeblich. Für ein Verbot brauche es zum Beispiel Hinweise auf einen Leserverlust wegen der Konkurrenz, sagte er nach ersten Beratungen des Senats. Das Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden.
Gestritten wird um das Internetportal der Stadt Dortmund. Das Dortmunder Medienhaus Lensing ("Ruhr Nachrichten") hatte die Stadt verklagt, weil sich die Seite "dortmund.de" bei weitem nicht auf amtliche Mitteilungen beschränkte. Im Mai 2017, als das Verfahren seinen Anfang nahm, schrieb die Redaktion über sich, ihr Markenzeichen sei "die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle Dortmunder Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit". Und: "Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu speziellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Menschen dieser Stadt."
Es kommt auf den Gesamteindruck an
Der BGH hatte 2018 schon einmal ein kostenloses "Stadtblatt" im baden-württembergischen Crailsheim beanstandet. Die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde sei Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staats, hieß es damals.
Von dieser Linie wollen die obersten Zivilrichterinnen und -richter auch nicht abrücken. Bei einem Internetportal komme es aber auf das Gewicht der Beiträge und den Gesamteindruck an, sagte Feddersen. Hier könne beispielsweise eine Rolle spielen, ob ein Text direkt auf der Startseite verlinkt sei oder besonders oft angeklickt werde. Ein Kläger müsse zu solchen Punkten umfassend vortragen.
Anwalt Axel Rinkler, der den Verlag vor dem BGH vertrat, nannte diesen Maßstab zu streng. Er warf die Frage auf, wie die Presse einen ohnehin stattfindenden Leserrückgang auf den Einfluss eines Portals zurückführen solle. "Das geht nicht", meinte er.
Rechtsanwalt Gernot Lehr, Partner bei Redeker Sellner Dahs, der die Stadt in den Vorinstanzen vertreten hatte, sagte nach der Verhandlung: "Für die Stadt Dortmund wie für alle Kommunen ist es selbstverständlich, dass man sich nicht in einen publizistischen Wettbewerb zu den Medien begeben kann." Die große Frage sei aber, ob hier überhaupt ein solcher Wettbewerb entstehe. In Dortmund habe die Redaktion gerade die Themen aufgegriffen, über die die Publikationen der privaten Verlage nicht berichtet hätten.
Einzelne Beiträge waren unzulässig
In Reaktion auf das Verfahren und die BGH-Rechtsprechung seien inzwischen auch Vorgaben entwickelt worden, um Fehler zu vermeiden. Lehr sagte: "Es wird keine Restaurantkritik mehr in einem kommunalen Internetangebot geben, zumindest nicht in dem der Stadt Dortmund."
Verleger Lambert Lensing-Wolff sagte, es stehe außer Frage, dass Kommunen ihr Verwaltungshandeln darstellen dürften. Die Stadt Dortmund habe aber ein Selbstverständnis, das dem einer Presseinstitution gleiche. Wenn man das vom Ende her denke, sei die Pressefreiheit in Gefahr. "Wir versuchen, dass Presse frei von Politik und frei von staatlichen Einflüssen bleibt."
Positiv hob er hervor, dass sich alle Instanzen darin einig gewesen seien, dass die beanstandeten Beiträge unzulässig waren. Hier gehe es um die Frage, ob das ein Verbot des Gesamtangebots rechtfertige.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH-Verhandlung zu "dortmund.de": . In: Legal Tribune Online, 12.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48428 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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