Im Mai hatte der BGH entschieden, dass Banken Verbrauchern kein Bearbeitungsentgelt für Kredite berechnen dürfen. Am Dienstag urteilte Karlsruhe, dass selbst Kunden mit Verträgen, die zwischen 2004 und 2011 Geld geschlossen wurden, ihre Geld zurück erhalten. Ihre Forderungen seien nicht verjährt, weil die Rechtslage zumindest bis 2011 unsicher gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in zwei Verfahren entschieden, in denen Kunden Rückzahlungsansprüche gegen ihre Bank geltend machten. Sie hatten im Rahmen ihrer 2006 bzw. 2008 geschlossenen Verbraucherkreditverträge auch eine Bearbeitungsgebühr gezahlt. Am Dienstag ging es vor allem darum, ob ihre Forderungen verjährt sind. Das verneinten die Richter (Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, XI ZR 17/14).
Dass die Vereinbarungen von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucherkreditverträge unwirksam sind, hatte der BGH schon im Mai dieses Jahres entschieden. Damals urteilte der Senat aber über Verträge, die nach 2011 geschlossen worden waren. Die Frage der Verjährung stellte sich dort also nicht.
Die Kunden, über deren Fälle der BGH nun am Dienstag entschied, hatten ihre Bank zwar ebenfalls erst in den Jahren 2012 bzw. 2013 verklagt, gingen aber aus Forderungen aus den Jahren 2006 und 2008 vor. Da auch für diese "Alt-Fälle" die Rechtsprechung aus Mai 2014 gilt, hatten die Richter einzig zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bereicherungsansprüche inzwischen verjährt sein könnten.
Verjährt sind nur vor 2004 entstandene Ansprüche
Hier gilt nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die Dreijahresfrist, welche mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger über die ihn begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat. Der BGH stellte klar, dass der Gläubiger hierfür auch nicht erst die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehen müsse.
Den Bankkunden komme aber zugute, dass ihre Fälle mit einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage verbunden gewesen sein. Selbst ein rechtskundiger Dritter hätte diese nicht einzuschätzen vermocht, so die Richter.
Es sei den Kunden also nicht zumutbar gewesen, schon vorher Klage gegen ihre Banken zu erheben. Hierfür spreche vor allem, dass Bearbeitungsentgelte in begrenzter Höhe von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden seien, so die Entscheidung. Erst als sich 2011 eine "gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung" gebildet habe, der sich schließlich im Mai 2014 auch der BGH anschloss, sei den Kunden die Klageerhebung zumutbar gewesen.
Der BGH stellte abschließend fest, dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt seien, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind. Denn für diese greife die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB, sofern der Kunde keine zwischenzeitlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Verjährung zu hemmen.
una/LTO-Redaktion
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BGH zu unzulässigen Kreditgebühren: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13628 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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