Wer Anteile an Fonds zurückgeben will, wird manchmal seitens der Fondsgesellschaft durch eine Aussetzung der Anteilsrücknahme daran gehindert. Eine Bank, die solche Anteile empfiehlt, muss Anleger über diese Möglichkeit aufklären, entschied der BGH am Dienstag.
Anleger müssen über die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen, informiert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, in dem es um die Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung ging. Die Richter bestätigten das vorinstanzliche Urteil zugunsten der klagenden Anlegerin eines Immobilienfonds (Urt. v. 29.04.2014, Az. XI ZR 130/13).
Es komme weder darauf an, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Interesse der Anleger diene oder nicht, noch ob der jeweilige Anleger hierzu vorher Auskunft verlangt hat. Eine Bank müsse auch ungefragt aufklären. Denn eigentlich sei für regulierte Immobilien-Sondervermögen kennzeichnend, dass Anleger ihre Anteile grundsätzlich jederzeit zu einem im Gesetz vorgegebenen Rücknahmepreis zurückgeben können.
Wird diese Rücknahme hingegen nach § 257 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgesetzt, stelle dies ein Liquiditätsrisiko für die Anleger dar, so der BGH. Dann könnten sie ihre Anteile zwar weiterhin an der Börse veräußern, es sei aber keineswegs gewiss, dass hierbei ein ähnlicher Preis erzielt werde, wie bei einer Rücknahme.
Ob eine Aussetzung zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spiele für die Aufklärungspflicht der Bank indes keine Rolle. Bereits das Landgericht (LG) Frankfurt und auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatten zugunsten der Klägerin entschieden.
una/LTO-Redaktion
BGH zu fehlerhafter Anlageberatung: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11826 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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